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Zweiter Unterabschnitt - Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung (FlSichPersAusV)

V. v. 30.06.1999 BGBl. I S. 1506; zuletzt geändert durch V. v. 26.02.2002 BGBl. I S. 1014; aufgehoben durch § 48 V. v. 10.10.2008 BGBl. I S. 1931
Geltung ab 07.07.1999; FNA: 96-1-43 Luftverkehr
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Zweiter Abschnitt Ausbildung, Prüfungen, Erlaubnisse und Berechtigungen

Zweiter Unterabschnitt Ausbildung und Prüfungen zum Erwerb von Erlaubnissen und Berechtigungen

§ 5 Ausbildung



(1) Die Ausbildung umfaßt die grundlegende Ausbildung nach § 6 zum Erwerb einer Erlaubnis und die betriebliche Ausbildung nach § 10 zum Erwerb von Berechtigungen.

(2) Als Grundlage des Ausbildungsverhältnisses nach dieser Verordnung ist zwischen dem Ausbildungsträger und dem Auszubildenden ein Vertrag abzuschließen. In dem Vertrag sind die gegenseitigen Rechte und Pflichten und eine angemessene Vergütung festzulegen.


§ 6 Grundlegende Ausbildung



(1) In der grundlegenden Ausbildung werden dem Flugsicherungsbetriebspersonal in mehreren aufeinander aufbauenden Ausbildungskursen nach Anlage 1 Nr. 1 die für die betriebliche Ausbildung auf Arbeitsplätzen des jeweiligen Verwendungsbereichs erforderlichen Kenntnisse und grundlegenden Fertigkeiten vermittelt. Dem flugsicherungstechnischen Personal werden in einem Erlaubniskurs die für die betriebliche Ausbildung in der Inbetriebhaltung flugsicherungstechnischer Einrichtungen erforderlichen grundlegenden Kenntnisse der Flugsicherungstechnik vermittelt. In den Flugsicherungsbetriebsdiensten werden für den Erwerb einer neuen Erlaubnis die bereits in einer früheren Ausbildung nach dieser Verordnung in gleichen Ausbildungskursen vermittelten Ausbildungsinhalte anerkannt, wenn der Bewerber im Besitz der gültigen Erlaubnis ist, die mit der früheren Ausbildung erworben wurde.

(2) Die grundlegende Ausbildung wird an Ausbildungsstätten durchgeführt, die dafür eine Erlaubnis nach § 24 besitzen.

(3) Die Ausbildungsziele, Ausbildungsinhalte und Dauer der Ausbildungskurse sind für das Flugsicherungbetriebspersonal in Anlage 1 Nr. 2, für flugsicherungstechnisches Personal in Anlage 2 bestimmt. Für den Erwerb der eingeschränkten Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 werden die Ausbildungsinhalte in Umfang und Tiefe entsprechend dem Erlaubnisumfang vermittelt und die Dauer der Ausbildungskurse entsprechend angepaßt.


§ 7 Leistungsnachweise



(1) Während der grundlegenden Ausbildung für Flugsicherungsbetriebspersonal sind in jedem der aufeinander aufbauenden Ausbildungskurse schriftliche, mündliche oder praktische Leistungsnachweise zu erbringen. In ihnen sind die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten für die jeweilige erlaubnispflichtige Tätigkeit in den Flugsicherungsbetriebsdiensten nachzuweisen. Ein Ausbildungskurs ist erfolgreich abgeschlossen, wenn alle diesem Kurs zugehörigen Leistungsnachweise erfolgreich erbracht wurden. Die Teilnahme an einem nachfolgenden Ausbildungskurs setzt den erfolgreichen Abschluß des vorhergehenden Kurses voraus.

(2) Während der grundlegenden Ausbildung für flugsicherungstechnisches Personal können schriftliche oder mündliche Leistungsnachweise gefordert werden.

(3) Die Anzahl der Leistungsnachweise in jedem Ausbildungskurs für Flugsicherungsbetriebspersonal ist in Anlage 1 Nr. 2, die Höchstzahl der Leistungsnachweise in dem Erlaubniskurs für flugsicherungstechnisches Personal in Anlage 2 bestimmt.


§ 8 Erlaubnisprüfung



(1) Die grundlegende Ausbildung schließt mit der Erlaubnisprüfung ab.

(2) Die Erlaubnisprüfung wird vor einem Prüfungsausschuß nach § 14 abgelegt.

(3) Die Erlaubnisprüfung für Flugsicherungsbetriebspersonal wird als praktische Arbeitsprobe an einer Simulationseinrichtung durchgeführt; sie kann aus mehreren Teilprüfungen bestehen. In ihr sind die für die Tätigkeit unter Aufsicht im jeweiligen Verwendungsbereich in den Flugsicherungsbetriebsdiensten notwendigen praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten nachzuweisen. Voraussetzung für die Teilnahme ist das erfolgreiche Erbringen aller Leistungsnachweise im letzten Ausbildungskurs.

(4) Die Erlaubnisprüfung für flugsicherungstechnisches Personal wird als theoretische Abschlußprüfung durchgeführt. In ihr sind die erforderlichen theoretischen Grundkenntnisse der Flugsicherungstechnik nachzuweisen. Voraussetzung für die Teilnahme ist das erfolgreiche Erbringen aller Leistungsnachweise in der grundlegenden Ausbildung. Die theoretische Abschlußprüfung besteht aus einer schriftlichen Aufsichtsarbeit und einem mündlichen Teil, soweit der mündliche Teil nach Anlage 5 Nr. 2 Buchstabe b erforderlich ist.


§ 9 Erwerb, Erteilung und Wirkung der Erlaubnisse



(1) Mit dem Bestehen der Erlaubnisprüfung erwirbt der Bewerber die Erlaubnis für den jeweiligen Verwendungsbereich in den Flugsicherungsbetriebsdiensten oder für die Inbetriebhaltung flugsicherungstechnischer Einrichtungen. Die Erlaubnis für den Verwendungsbereich Flugplatzkontrolle umfaßt die Kontrolle mit Radar; sie kann auf die Tätigkeit ohne Radarkontrolle oder auf den Einsatz an Flugplätzen beschränkt werden, für die nach § 27d Abs. 4 des Luftverkehrsgesetzes nur auf Antrag eines Flugplatzunternehmers Flugsicherungsbetriebsdienste und flugsicherungstechnische Einrichtungen vorgehalten werden. Im Verwendungsbereich Flugberatung kann die Erlaubnis auf den Teilbereich Flugfernmeldedienst beschränkt werden. Die Erlaubnis wird vom Luftfahrt-Bundesamt erteilt und im Erlaubnisschein eingetragen. Der Erlaubnisschein wird dem Bewerber ausgehändigt.

(2) Der Besitz der Erlaubnis berechtigt das Flugsicherungsbetriebspersonal und das flugsicherungstechnische Personal zur Tätigkeit an Arbeitsplätzen der Flugsicherung unter der Aufsicht eines Ausbilders.


§ 10 Betriebliche Ausbildung, Leistungsnachweise



(1) In der betrieblichen Ausbildung vertieft der Bewerber die in der grundlegenden Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten und lernt, sie bei der praktischen Tätigkeit auf Arbeitsplätzen der Flugsicherungsbetriebsdienste im jeweiligen Verwendungsbereich oder bei der Inbetriebhaltung flugsicherungstechnischer Einrichtungen anzuwenden. Voraussetzung für die Teilnahme an der betrieblichen Ausbildung ist der Besitz der entsprechenden Erlaubnis. Die betriebliche Ausbildung umfaßt jeweils auch theoretische Ausbildungsinhalte.

(2) Die Vermittlung der praktischen Ausbildungsinhalte auf operativen Arbeitsplätzen der Flugsicherungsbetriebsdienste oder an betrieblich genutzten flugsicherungstechnischen Einrichtungen wird von Ausbildern mit gültiger Berechtigung nach § 13 durchgeführt; sie findet bei dem Flugsicherungsunternehmen statt. Für Bewerber in den Flugsicherungsbetriebsdiensten, deren anschließende Beauftragung nach § 31b Abs. 2 Satz 3 des Luftverkehrsgesetzes vorgesehen ist, findet die praktische Ausbildung überwiegend an den späteren Einsatzflughäfen statt. Für das flugsicherungstechnische Personal kann die betriebliche Ausbildung auch an anderen Stellen durchgeführt werden, soweit diese über die entsprechenden flugsicherungstechnischen Einrichtungen für Schulungszwecke verfügen oder soweit eine Spezialausbildung nur an diesen Stellen angeboten wird.

(3) In der betrieblichen Ausbildung sind für Flugsicherungsbetriebspersonal zum Abschluß fachlicher Einweisungen und praktischer Trainingsphasen, für flugsicherungstechnisches Personal zum Abschluß fachlicher Lehrgänge schriftliche oder praktische Leistungsnachweise zu erbringen.

(4) Die betriebliche Ausbildung wird mit dem Erwerb der erforderlichen Berechtigungen abgeschlossen. Die Dauer dieser Ausbildung soll für Flugsicherungsbetriebspersonal 18 Monate und für flugsicherungstechnisches Personal 36 Monate nicht überschreiten.

(5) Die Struktur und Inhalte der betrieblichen Ausbildung sowie die Anzahl der Leistungsnachweise sind für Flugsicherungsbetriebspersonal in Anlage 3, für flugsicherungstechnisches Personal in Anlage 4 bestimmt.


§ 11 Prüfung zum Erwerb einer Berechtigung, Erteilung und Wirkung der Berechtigungen



(1) Für den Erwerb einer Berechtigung in den Flugsicherungsbetriebsdiensten im Verwendungsbereich Flugplatzkontrolle oder Anflug- und Bezirkskontrolle muß der Bewerber mindestens 21 Jahre alt sein.

(2) Zum Erwerb einer Berechtigung in den Flugsicherungsbetriebsdiensten und zur Inbetriebhaltung flugsicherungstechnischer Einrichtungen ist nach Erbringung der erforderlichen Leistungsnachweise eine Prüfung abzulegen. In ihr sind die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur selbstverantwortlichen Tätigkeit in der der Berechtigung zugeordneten Zuständigkeit nachzuweisen.

(3) Für die Flugsicherungsbetriebsdienste findet die Prüfung am Arbeitsplatz während der Betriebsdurchführung statt.

(4) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuß nach § 14 abgelegt.

(5) Bei Bestehen der Prüfung erteilt das Luftfahrt-Bundesamt dem Bewerber die Berechtigung zur selbstverantwortlichen Tätigkeit. Für das flugsicherungstechnische Personal kann die Berechtigung auf die Überwachung und Bedienung dieser flugsicherungstechnischen Einrichtung sowie auf einfache Instandhaltungsmaßnahmen beschränkt werden. Die Berechtigung wird im Erlaubnisschein eingetragen.


§ 12 Ausnahmeregelungen



(1) Bewerbern für die Flugsicherungsbetriebsdienste, welche die Voraussetzungen nach § 3 erfüllen und eine nach den Richtlinien der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) oder der Bundeswehr erworbene Erlaubnis für einen der in § 2 Nr. 1 genannten Verwendungsbereiche nachweisen, können, sofern die Erlaubnis den Anforderungen an die Gültigkeit nach § 21 entspricht, von dem Luftfahrt-Bundesamt die grundlegende Ausbildung, einzelne oder sämtliche Leistungsnachweise und die Erlaubnisprüfung jeweils in dem Umfang, wie sie Voraussetzung für den Erwerb der Erlaubnis waren, erlassen werden. Das gleiche gilt für Bewerber, die die Voraussetzungen nach § 3 erfüllen und ausbildungsbezogene Vorkenntnisse nachweisen. Bewerbern kann dabei eine auf den Anflugkontrolldienst oder den Bezirkskontrolldienst beschränkte Erlaubnis erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für nur einen der beiden Verwendungsteilbereiche vorliegen; diese eingeschränkte Erlaubnis berechtigt den Inhaber zum Erwerb von Berechtigungen auf Arbeitsplätzen, die dem jeweiligen Verwendungsteilbereich zugeordnet sind. Bewerbern, die eine Erlaubnis als Fluglotse nach Satz 1 nachweisen, kann die Untersuchung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 von dem Flugsicherungsunternehmen erlassen werden. Werden Flugsicherungsdienste oder Arbeitsplätze in den Flugsicherungsbetriebsdiensten neu eingerichtet, kann im begründeten Ausnahmefall und im erforderlichen Umfang Flugsicherungsbetriebspersonal, das im Besitz einer gültigen Berechtigung nach § 11 Abs. 5 des gleichen Verwendungsbereichs ist, vom Luftfahrt-Bundesamt die betriebliche Ausbildung und die Prüfung zum Erwerb der Berechtigung für die Tätigkeit auf dem neuen Arbeitsplatz ganz oder teilweise erlassen werden.

(2) Für militärisches Flugsicherungsbetriebspersonal der Bundeswehr, das im Rahmen der zivil-militärischen Integration in das Flugsicherungsunternehmen beurlaubt werden soll, werden die Eingangs- und Verwendungsvoraussetzungen der Bundeswehr für die militärischen Flugsicherungsbetriebsdienste anerkannt.

(3) Bewerbern für die Inbetriebhaltung von betrieblich genutzten flugsicherungstechnischen Einrichtungen können von dem Luftfahrt-Bundesamt die grundlegende Ausbildung, die Erlaubnisprüfung, die betriebliche Ausbildung, einzelne oder sämtliche Berechtigungsprüfungen und einzelne oder sämtliche Leistungsnachweise ganz oder teilweise erlassen werden, soweit sie Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Inbetriebhaltung der betreffenden flugsicherungstechnischen Einrichtungen nachweisen. Soll ein solcher Bewerber im begründeten Ausnahmefall nur an einzelnen flugsicherungstechnischen Einrichtungen eingesetzt werden, wird die Erlaubnis auf die Inbetriebhaltung bestimmter Einrichtungen beschränkt.


§ 13 Berechtigung zur praktischen Ausbildung



(1) Eine Berechtigung zur praktischen Ausbildung (Ausbilderberechtigung) erhält, wer

1.
eine gültige Berechtigung zur selbstverantwortlichen Tätigkeit nach § 11 besitzt,

2.
mindestens ein Jahr selbstverantwortlich tätig war und

3.
ausreichende berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse nachweist, die sich insbesondere auf Grundfragen der Berufsbildung, Planung und Durchführung der Ausbildung und Rechtsgrundlagen der Ausbildung unter Berücksichtigung der flugsicherungsspezifischen Belange erstrecken müssen.

(2) Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 3 entfällt bei Personen, die

1.
in den letzten drei Jahren vor Inkrafttreten dieser Verordnung ohne wesentliche Unterbrechung praktisch ausgebildet haben oder

2.
zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung, ohne das Erfordernis nach Nummer 1 zu erfüllen, praktisch ausbilden.

Dies gilt nicht, wenn ihre Ausbildungstätigkeit zu erheblichen Beanstandungen Anlaß gegeben hat. Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist der Nachweis ausreichender berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse nach Absatz 1 Nr. 3 innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erbringen.

(3) Die Ausbilderberechtigung wird von dem Luftfahrt-Bundesamt erteilt; sie ist unbefristet und berechtigt zur Ausbildung an den Arbeitsplätzen der Flugsicherungsbetriebsdienste oder an den flugsicherungstechnischen Einrichtungen, für die der Bewerber gültige Berechtigungen zur selbstverantwortlichen Tätigkeit besitzt. Die Ausbilderberechtigung wird im Erlaubnisschein eingetragen.

(4) Das Luftfahrt-Bundesamt ordnet das Ruhen der Ausbilderberechtigung an, wenn keine gültige Berechtigung zur selbstverantwortlichen Tätigkeit mehr vorliegt.

(5) Voraussetzung für die Aufhebung des Ruhens der Ausbilderberechtigung oder die Aufnahme der Ausbildungstätigkeit in einem anderen Verwendungsbereich der Flugsicherungsbetriebsdienste ist eine mindestens einjährige selbstverantwortliche Tätigkeit im Verwendungsbereich.

(6) Die Ausbilderberechtigung darf nicht erteilt werden oder ist zu widerrufen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Ausbilder fachlich, pädagogisch oder persönlich ungeeignet ist. Bei einem Widerruf ist der Erlaubnisschein zu berichtigen. Bis zur endgültigen Entscheidung über den Widerruf kann das Luftfahrt-Bundesamt das Ruhen der Ausbilderberechtigung anordnen.