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§ 23 - Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung (FlSichPersAusV)

V. v. 30.06.1999 BGBl. I S. 1506; zuletzt geändert durch V. v. 26.02.2002 BGBl. I S. 1014; aufgehoben durch § 48 V. v. 10.10.2008 BGBl. I S. 1931
Geltung ab 07.07.1999; FNA: 96-1-43 Luftverkehr
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§ 23 Überprüfung, Widerruf und Ruhen von Berechtigungen



(1) Das Luftfahrt-Bundesamt kann in von ihm zu bestimmenden zeitlichen Abständen oder aus begründetem Anlaß im Einzelfall die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten der Berechtigungsinhaber von einem Prüfungsausschuß nach § 14 überprüfen lassen. Bei negativem Ergebnis ist die Berechtigung zu widerrufen. Der Widerruf wird im Erlaubnisschein eingetragen.

(2) Bestehen Zweifel an der sicheren Betriebsabwicklung oder der ordnungsgemäßen Inbetriebhaltung durch den Berechtigungsinhaber oder ist er vorübergehend körperlich nicht tauglich, kann das Luftfahrt-Bundesamt das Ruhen der Berechtigungen anordnen. Die Berechtigungen werden widerrufen, wenn von einem Prüfungsausschuß nach § 14 festgestellt wird, daß der Berechtigungsinhaber nicht mehr die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten oder Fertigkeiten besitzt oder die körperliche Tauglichkeit auf Dauer nicht mehr gegeben ist.

(3) Die Überprüfung ist nicht öffentlich. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann Vertreter zur Beobachtung der Überprüfung entsenden. Das Luftfahrt-Bundesamt kann anderen Personen die Anwesenheit bei der Überprüfung gestatten.

(4) Das Ergebnis der Überprüfung wird mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet. Eine nicht bestandene Überprüfung kann unter den von dem Luftfahrt-Bundesamt bestimmten Voraussetzungen wiederholt werden.

(5) Der Prüfungsausschuß fertigt einen Überprüfungsbericht.

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