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§ 14 - Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung (FlSichPersAusV)

V. v. 30.06.1999 BGBl. I S. 1506; zuletzt geändert durch V. v. 26.02.2002 BGBl. I S. 1014; aufgehoben durch § 48 V. v. 10.10.2008 BGBl. I S. 1931
Geltung ab 07.07.1999; FNA: 96-1-43 Luftverkehr
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§ 14 Prüfungsausschüsse; Durchführung der Prüfungen



(1) Jeder Prüfungsausschuß besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse werden vom Luftfahrt-Bundesamt berufen und abberufen. Sie müssen für die Prüfungstätigkeit geeignet sein und über besondere fachliche Erfahrungen verfügen. Die Beisitzer des Prüfungsausschusses für die Prüfung zum Erwerb einer Berechtigung nach § 11 müssen darüber hinaus die gültige Berechtigung für den betreffenden Arbeitsplatz der Flugsicherungsbetriebsdienste oder die betreffende flugsicherungstechnische Einrichtung sowie eine gültige Ausbilderberechtigung nach § 13 besitzen. Soweit Beisitzer mit dieser Berechtigung zur selbstverantwortlichen Tätigkeit nicht vorhanden sind, können Beisitzer eingesetzt werden, die eine gleichartige Berechtigung besitzen. Bei Prüfungen nach § 11 für das flugsicherungstechnische Personal können, wenn eine flugsicherungstechnische Einrichtung erstmals in Betrieb genommen wird, anstelle von Beisitzern mit gleichartiger Berechtigung Beisitzer ohne Berechtigung eingesetzt werden, die über besondere technische Kenntnisse und Erfahrungen über diese Einrichtung verfügen.

(2) Das Luftfahrt-Bundesamt beauftragt einen Prüfungsausschuß mit der Abnahme der Prüfung im Einzelfall.

(3) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann Vertreter zur Beobachtung der Prüfungen entsenden. Das Luftfahrt-Bundesamt kann anderen Personen die Anwesenheit bei der Prüfung gestatten.

(4) Der Prüfungsausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(5) Über die Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben.



 

Zitierungen von § 14 FlSichPersAusV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 FlSichPersAusV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FlSichPersAusV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 FlSichPersAusV Erlaubnisprüfung
...  (2) Die Erlaubnisprüfung wird vor einem Prüfungsausschuß nach § 14 abgelegt. (3) Die Erlaubnisprüfung für Flugsicherungsbetriebspersonal wird ...
§ 11 FlSichPersAusV Prüfung zum Erwerb einer Berechtigung, Erteilung und Wirkung der Berechtigungen
... statt. (4) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuß nach § 14 abgelegt. (5) Bei Bestehen der Prüfung erteilt das Luftfahrt-Bundesamt dem ...
§ 16 FlSichPersAusV Wiederholung
... Aussicht auf Erfolg besteht. (2) Empfehlungen des Prüfungsausschusses nach § 14 für die Wiederholung sind zu ...
§ 23 FlSichPersAusV Überprüfung, Widerruf und Ruhen von Berechtigungen
... und Fertigkeiten der Berechtigungsinhaber von einem Prüfungsausschuß nach § 14 überprüfen lassen. Bei negativem Ergebnis ist die Berechtigung zu widerrufen. Der ... Die Berechtigungen werden widerrufen, wenn von einem Prüfungsausschuß nach § 14 festgestellt wird, daß der Berechtigungsinhaber nicht mehr die erforderlichen Kenntnisse, ...