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Anlage 4 - Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung (FlSichPersAusV)

V. v. 30.06.1999 BGBl. I S. 1506; zuletzt geändert durch V. v. 26.02.2002 BGBl. I S. 1014; aufgehoben durch § 48 V. v. 10.10.2008 BGBl. I S. 1931
Geltung ab 07.07.1999; FNA: 96-1-43 Luftverkehr
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Anlage 4 (zu § 10) Betriebliche Ausbildung für flugsicherungstechnisches Personal


Anlage 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

a)
Ausbildungsstruktur

In der betrieblichen Ausbildung werden - in der Regel in fachlichen Lehrgängen - die zum Erwerb der erforderlichen Berechtigungen zusätzlich notwendigen theoretischen Kenntnisse des entsprechenden technischen Bereichs vermittelt. Darüber hinaus erwirbt der Bewerber mittels Durchführung der praktischen Inbetriebhaltung unter Aufsicht und Verantwortung von Ausbildern die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur selbstverantwortlichen Inbetriebhaltung der jeweiligen flugsicherungstechnischen Einrichtungen.

b)
Ausbildungsinhalte

Die betrieblich genutzten flugsicherungstechnischen Einrichtungen sind folgenden technischen Bereichen zugeordnet:

. Navigation und Ortung mit den Unterbereichen

-
Navigation

-
Radaranlagen

. Telekommunikation mit den Unterbereichen

-
Sprachkommunikation

-
Datenkommunikation

. Informationsverarbeitung mit den Unterbereichen

-
Radardaten- und Flugplandaten-Verarbeitungssysteme

-
Überwachungssysteme

. Systemsteuerung und -überwachung

. Anlagensteuerung und -überwachung

Dem Bewerber werden die wesentlichen Kenntnisse der Bereiche bzw. Unterbereiche vermittelt, denen die zu erwerbenden Berechtigungen zugehören.

Darüber hinaus erwirbt der Bewerber die Kenntnisse zur selbstverantwortlichen Inbetriebhaltung der jeweiligen flugsicherungstechnischen Einrichtungen. Hierzu zählen insbesondere die Kenntnisse der

-
Funktion der flugsicherungstechnischen Einrichtungen bezüglich der Handhabung durch die Flugverkehrskontrolle sowie der Systemorganisation und der technischen Funktion;

-
Auswirkung von Eingriffen in die Funktionsabläufe oder Parameteränderungen auf die Funktion der flugsicherungstechnischen Einrichtungen;

-
Auswirkung und Folgen von technischen Eingriffen oder Parameteränderungen auf das Betriebsgeschehen im Bereich der Flugverkehrskontrolle im Rahmen des Systemmanagements bzw. Produktmanagements.

Er lernt, die erworbenen Kenntnisse bei der Inbetriebhaltung der betreffenden flugsicherungstechnischen Einrichtungen unter Aufsicht praktisch anzuwenden, und erwirbt die Fähigkeiten und Fertigkeiten zur selbstverantwortlichen Inbetriebhaltung.

c)
Zahl der Leistungsnachweise

Am Ende jedes fachlichen Lehrgangs mit einer Mindestdauer von einer Woche hat der Teilnehmer einen schriftlichen Leistungsnachweis erfolgreich zu erbringen.

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Zitierungen von Anlage 4 FlSichPersAusV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 4 FlSichPersAusV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FlSichPersAusV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 FlSichPersAusV Betriebliche Ausbildung, Leistungsnachweise
... Flugsicherungsbetriebspersonal in Anlage 3, für flugsicherungstechnisches Personal in Anlage 4  ...