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§ 10 - Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung (FlSichPersAusV)

V. v. 30.06.1999 BGBl. I S. 1506; zuletzt geändert durch V. v. 26.02.2002 BGBl. I S. 1014; aufgehoben durch § 48 V. v. 10.10.2008 BGBl. I S. 1931
Geltung ab 07.07.1999; FNA: 96-1-43 Luftverkehr
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§ 10 Betriebliche Ausbildung, Leistungsnachweise



(1) In der betrieblichen Ausbildung vertieft der Bewerber die in der grundlegenden Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten und lernt, sie bei der praktischen Tätigkeit auf Arbeitsplätzen der Flugsicherungsbetriebsdienste im jeweiligen Verwendungsbereich oder bei der Inbetriebhaltung flugsicherungstechnischer Einrichtungen anzuwenden. Voraussetzung für die Teilnahme an der betrieblichen Ausbildung ist der Besitz der entsprechenden Erlaubnis. Die betriebliche Ausbildung umfaßt jeweils auch theoretische Ausbildungsinhalte.

(2) Die Vermittlung der praktischen Ausbildungsinhalte auf operativen Arbeitsplätzen der Flugsicherungsbetriebsdienste oder an betrieblich genutzten flugsicherungstechnischen Einrichtungen wird von Ausbildern mit gültiger Berechtigung nach § 13 durchgeführt; sie findet bei dem Flugsicherungsunternehmen statt. Für Bewerber in den Flugsicherungsbetriebsdiensten, deren anschließende Beauftragung nach § 31b Abs. 2 Satz 3 des Luftverkehrsgesetzes vorgesehen ist, findet die praktische Ausbildung überwiegend an den späteren Einsatzflughäfen statt. Für das flugsicherungstechnische Personal kann die betriebliche Ausbildung auch an anderen Stellen durchgeführt werden, soweit diese über die entsprechenden flugsicherungstechnischen Einrichtungen für Schulungszwecke verfügen oder soweit eine Spezialausbildung nur an diesen Stellen angeboten wird.

(3) In der betrieblichen Ausbildung sind für Flugsicherungsbetriebspersonal zum Abschluß fachlicher Einweisungen und praktischer Trainingsphasen, für flugsicherungstechnisches Personal zum Abschluß fachlicher Lehrgänge schriftliche oder praktische Leistungsnachweise zu erbringen.

(4) Die betriebliche Ausbildung wird mit dem Erwerb der erforderlichen Berechtigungen abgeschlossen. Die Dauer dieser Ausbildung soll für Flugsicherungsbetriebspersonal 18 Monate und für flugsicherungstechnisches Personal 36 Monate nicht überschreiten.

(5) Die Struktur und Inhalte der betrieblichen Ausbildung sowie die Anzahl der Leistungsnachweise sind für Flugsicherungsbetriebspersonal in Anlage 3, für flugsicherungstechnisches Personal in Anlage 4 bestimmt.



 

Zitierungen von § 10 FlSichPersAusV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 FlSichPersAusV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FlSichPersAusV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 FlSichPersAusV Ausbildung
... Ausbildung nach § 6 zum Erwerb einer Erlaubnis und die betriebliche Ausbildung nach § 10 zum Erwerb von Berechtigungen. (2) Als Grundlage des Ausbildungsverhältnisses ...
§ 22 FlSichPersAusV Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung von Berechtigungen
... ist, daß die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten nach § 10 zur selbstverantwortlichen Tätigkeit auf dem betreffenden Arbeitsplatz der ...
Anlage 3 FlSichPersAusV (zu § 10) Betriebliche Ausbildung für Flugsicherungsbetriebspersonal
... der insgesamt erforderlichen Berechtigungen im jeweiligen Verwendungsbereich entsprechend § 10 Abs. 4 ab. Das Training in jedem Trainingsabschnitt (mit Ausnahme des ersten ...
Anlage 4 FlSichPersAusV (zu § 10) Betriebliche Ausbildung für flugsicherungstechnisches Personal