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Anlage 5 - Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung (FlSichPersAusV)

V. v. 30.06.1999 BGBl. I S. 1506; zuletzt geändert durch V. v. 26.02.2002 BGBl. I S. 1014; aufgehoben durch § 48 V. v. 10.10.2008 BGBl. I S. 1931
Geltung ab 07.07.1999; FNA: 96-1-43 Luftverkehr
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Anlage 5 (zu den §§ 8 und 15) Bewertung der Leistungen in Leistungsnachweisen, Teilprüfungen und Prüfungen, Ermittlung des Ergebnisses einer Prüfung aus den Ergebnissen der Teilprüfungen, Bestehen von Leistungsnachweise


Anlage 5 wird in 2 Vorschriften zitiert

1.
Leistungsnachweise und Prüfungen für Flugsicherungsbetriebspersonal

a)
Bewertung der Leistungen (Bewertungsstufen)

Die Einzel- und Gesamtleistungen in den Leistungsnachweisen der grundlegenden und betrieblichen Ausbildung, in der Erlaubnisprüfung, und in zugehörigen Teilprüfungen für Flugsicherungsbetriebspersonal werden folgenden vier Bewertungsstufen zugeordnet:

Anforderungen übertroffen (Ü) = eine Leistung, die die Anforderungen deutlich übertrifft

Anforderungen erfüllt (E) = eine Leistung, die den Anforderungen in vollem Umfang entspricht

Anforderungen nur teilweise erfüllt (T) = eine Leistung, die den Anforderungen nur teilweise entspricht

Anforderungen nicht erfüllt (N) = eine Leistung, die den Anforderungen in keiner Weise entspricht

Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden den für die Leistung maßgebenden Einzelanforderungen ihrer Anzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit entsprechend Leistungspunkte zugeteilt. Soweit eine Anforderung ganz oder teilweise erfüllt ist, wird die jeweilige Anzahl von Punkten vollständig oder anteilig der Leistung zugerechnet.

Der Prozentanteil der Summe der erreichten Leistungspunkte an der erreichbaren Gesamtpunktzahl wird mit einer Dezimalstelle hinter dem Komma ohne Auf- oder Abrundung berechnet und ist den Bewertungsstufen wie folgt zugeordnet:

Prozentanteil der LeistungspunkteBewertungsstufe
100 bis 90,0Ü (Anforderungen übertroffen)
unter 90,0 bis 70,0E (Anforderungen erfüllt)
unter 70,0 bis 50,0T (Anforderungen nur teilweise erfüllt)
unter 50,0 bis 0N (Anforderungen nicht erfüllt)


Bei der Bewertung mündlicher und praktischer Leistungen wird die Zuordnung der Bewertungsstufen zu den Leistungen sinngemäß angewendet.

In einer Berechtigungsprüfung wird das Prüfungsergebnis nur mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet; für die Bewertung wesentliche Tatsachen werden in die Prüfungsniederschrift aufgenommen.

b)
Bestehen von Leistungsnachweisen, Teilprüfungen und Prüfungen

Ein Leistungsnachweis oder die Erlaubnisprüfung oder Teilprüfung ist bestanden, wenn die Gesamtleistungen mit "Anforderungen übertroffen" (Stufe Ü) oder "Anforderungen erfüllt" (Stufe E) bewertet sind. Anderenfalls ist der Leistungsnachweis, die Teilprüfung oder die Erlaubnisprüfung nicht bestanden. Bei Nichtbestehen einer Teilprüfung ist auch die Gesamtprüfung nicht bestanden.

Eine Berechtigungsprüfung ist bestanden, wenn sie mit "bestanden" bewertet ist (vgl. Nummer 1 Buchstabe a letzter Satz).

c)
Ermittlung des Ergebnisses einer Prüfung aus den Ergebnissen der Teilprüfungen

Besteht die Erlaubnisprüfung aus mehreren Teilprüfungen und sind alle Teilprüfungen bestanden, wird das Ergebnis der Erlaubnisprüfung mit der Stufe Ü (Anforderungen übertroffen) angegeben, wenn alle Teilprüfungen mit "Ü" bewertet sind. Anderenfalls wird das Ergebnis mit "E" (Anforderungen erfüllt) eingestuft.

Ist eine Teilprüfung oder sind mehrere Teilprüfungen nicht bestanden (Bewertung mit "T" oder "N"), wird das Ergebnis der Erlaubnisprüfung mit "nicht bestanden" angegeben.

2.
Leistungsnachweise und Prüfungen für flugsicherungstechnisches Personal

a)
Bewertung der Leistungen (Bewertungsstufen)

Die Berechtigungsprüfungen für flugsicherungstechnisches Personal bestehen jeweils aus einer theoretischen und einer praktischen Teilprüfung. Die theoretische Teilprüfung kann in schriftlicher oder mündlicher Form durchgeführt werden.

Die Leistungen in den Leistungsnachweisen der grundlegenden und betrieblichen Ausbildung, in der Erlaubnisprüfung, in den Berechtigungsprüfungen und in den zugehörigen Teilprüfungen werden mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet.

Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden den für die Leistung maßgebenden Einzelanforderungen ihrer Anzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit entsprechend Leistungspunkte zugeteilt. Soweit eine Anforderung ganz oder teilweise erfüllt ist, wird die jeweilige Anzahl von Punkten vollständig oder anteilig der Leistung zugerechnet. Der Prozentanteil der Summe der erreichten Leistungspunkte an der erreichbaren Gesamtpunktzahl wird mit einer Dezimalstelle hinter dem Komma ohne Auf- oder Abrundung berechnet.

b)
Bestehen von Leistungsnachweisen, Teilprüfungen und Prüfungen, Ermittlung des Ergebnisses einer Prüfung aus den Ergebnissen der Teilprüfungen

Ein Leistungsnachweis ist bestanden, wenn der Prozentanteil der Summe der erreichten Leistungspunkte an der erreichbaren Gesamtpunktzahl mindestens 50,0% beträgt. Anderenfalls ist der Leistungsnachweis nicht bestanden.

Bei der Bewertung der schriftlichen Aufsichtsarbeit in der Erlaubnisprüfung wird dem Prozentanteil der Summe der erreichten Leistungspunkte an der erreichbaren Gesamtpunktzahl folgendes Prüfungsergebnis zugeordnet:

Prozentanteil der LeistungspunktePrüfungsergebnis
100 bis 70,0Erlaubnisprüfung bestanden
unter 70,0 bis 50,0mündliche Ergänzungsprüfung erforderlich
unter 50,0 bis 0Erlaubnisprüfung nicht bestanden


Kann der Prüfungsteilnehmer in der mündlichen Ergänzungsprüfung die in der Aufsichtsarbeit festgestellten Mängel ausgleichen, wird das Gesamtergebnis mit "bestanden", anderenfalls mit "nicht bestanden" festgestellt.

Eine schriftliche theoretische Teilprüfung einer Berechtigungsprüfung ist bestanden, wenn der Prozentanteil der Summe der erreichten Leistungspunkte an der erreichbaren Gesamtpunktzahl mindestens 70,0% beträgt. Anderenfalls ist die Teilprüfung nicht bestanden. Für die Bewertung einer mündlichen theoretischen Teilprüfung und der praktischen Teilprüfung wird diese Zuordnung des Prüfungsergebnisses zu den Leistungen sinngemäß angewendet. Eine Berechtigungsprüfung ist insgesamt bestanden, wenn beide Teilprüfungen bestanden sind. Anderenfalls ist die Berechtigungsprüfung nicht bestanden.



 

Zitierungen von Anlage 5 FlSichPersAusV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 5 FlSichPersAusV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FlSichPersAusV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 FlSichPersAusV Erlaubnisprüfung
... Aufsichtsarbeit und einem mündlichen Teil, soweit der mündliche Teil nach Anlage 5 Nr. 2 Buchstabe b erforderlich ...
§ 15 FlSichPersAusV Bewertung und Bestehen der Leistungsnachweise, Teilprüfungen und Prüfungen
... der Teilprüfungen und das Bestehen von Leistungsnachweisen und Prüfungen sind in Anlage 5  ...