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§ 15 - Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung (FlSichPersAusV)

V. v. 30.06.1999 BGBl. I S. 1506; zuletzt geändert durch V. v. 26.02.2002 BGBl. I S. 1014; aufgehoben durch § 48 V. v. 10.10.2008 BGBl. I S. 1931
Geltung ab 07.07.1999; FNA: 96-1-43 Luftverkehr
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§ 15 Bewertung und Bestehen der Leistungsnachweise, Teilprüfungen und Prüfungen



Die Bewertung der Leistungen in Leistungsnachweisen, Teilprüfungen und Prüfungen, die Ermittlung des Ergebnisses einer Prüfung aus den Ergebnissen der Teilprüfungen und das Bestehen von Leistungsnachweisen und Prüfungen sind in Anlage 5 bestimmt.



 

Zitierungen von § 15 FlSichPersAusV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 FlSichPersAusV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FlSichPersAusV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 5 FlSichPersAusV (zu den §§ 8 und 15) Bewertung der Leistungen in Leistungsnachweisen, Teilprüfungen und Prüfungen, Ermittlung des Ergebnisses einer Prüfung aus den Ergebnissen der Teilprüfungen, Bestehen von Leistungsnachweise