(1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn geeignet sind.
(2) 1Das Auswahlverfahren umfasst einen schriftlichen und einen mündlichen Teil und kann auch psychologische Eignungstests und Sprachtests umfassen. 2Das Auswahlverfahren wird von einem unabhängigen Ausschuss durchgeführt; dieser kann externe Beraterinnen oder Berater sowie Fach- und Sprachprüfende hinzuziehen. 3Das Auswärtige Amt kann ein Vorverfahren durchführen. 4Einzelheiten regelt das Auswärtige Amt.
(3)
1Zum schriftlichen Auswahlverfahren werden alle Bewerberinnen und Bewerber zugelassen, die nach den eingereichten Unterlagen die Einstellungsvoraussetzungen gemäß
§ 4 erfüllen, sofern nicht ein Vorverfahren durchgeführt wird.
2Schwerbehinderte Menschen sowie ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein werden, wenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen, grundsätzlich zum Auswahlverfahren zugelassen.
3Frauen und Männer werden in einem ausgewogenen Verhältnis berücksichtigt.
(4) Auf Grund der Ergebnisse des schriftlichen Verfahrens und gegebenenfalls der psychologischen Eignungstests entscheidet der Auswahlausschuss, wer zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens zugelassen wird.
(5) Bewerberinnen und Bewerber, die zum schriftlichen oder mündlichen Auswahlverfahren nicht zugelassen werden oder daran erfolglos teilgenommen haben, erhalten eine schriftliche Ablehnung.
(6) 1Der Auswahlausschuss besteht in der Regel aus fünf Beamtinnen und Beamten des Auswärtigen Dienstes. 2Es können mehrere Auswahlausschüsse eingerichtet werden, wenn die Zahl der zu prüfenden Bewerberinnen und Bewerber und die Zeitplanung es erfordern; die gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe muss gewährleistet sein. 3Die Mitglieder sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. 4Mitglieder sind
- 1.
- die Leiterin oder der Leiter der Aus- und Fortbildungsstätte des Auswärtigen Amts,
- 2.
- die Leiterin oder der Leiter des Personalreferats für den mittleren Auswärtigen Dienst,
- 3.
- die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter für den mittleren Auswärtigen Dienst,
- 4.
- eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der im Personalreferat des Auswärtigen Amts für den Einsatz des mittleren Dienstes im In- und Ausland zuständig ist, und
- 5.
- eine oder ein von der Leiterin oder dem Leiter der Zentralabteilung des Auswärtigen Amts bestellte Beamtin oder bestellter Beamter des mittleren Auswärtigen Dienstes.
(6a) Bis zum 31. Dezember 2024 kann als Mitglied des Auswahlausschusses nach Absatz 6 Satz 4 Nummer 4 und 5 auch jeweils eine entsprechende Arbeitnehmerin oder ein entsprechender Arbeitnehmer bestellt werden.
(7) 1Die Leiterin, der Leiter, die stellvertretende Leiterin oder der stellvertretende Leiter der Zentralabteilung des Auswärtigen Amts können als weitere stimmberechtigte Mitglieder am Auswahlverfahren teilnehmen. 2In der Regel führt die Leiterin oder der Leiter der Aus- und Fortbildungsstätte des Auswärtigen Amts den Vorsitz. 3Im Falle der Teilnahme der Leiterin oder des Leiters der Zentralabteilung führt diese oder dieser den Vorsitz. 4Die oder der Vorsitzende des Auswahlausschusses wird vertreten durch
- 1.
- die stellvertretende Leiterin oder den stellvertretenden Leiter der Zentralabteilung des Auswärtigen Amts,
- 2.
- die Leiterin oder den Leiter des Personalreferats für den mittleren Auswärtigen Dienst und
- 3.
- die Ausbildungsleiterin oder den Ausbildungsleiter für den mittleren Auswärtigen Dienst.
5Die Vertretungen der übrigen Ausschussmitglieder werden von der Leiterin oder dem Leiter der Zentralabteilung des Auswärtigen Amts für die Dauer von drei Jahren bestellt.
6Der Auswahlausschuss ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende und mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.
7Er entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
8Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(7a) Das Auswärtige Amt kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 der Auswahlausschuss - abweichend von Absatz 7 Satz 6 - schon dann beschlussfähig ist, wenn die oder der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied anwesend sind.
(8) Je ein Mitglied des Personalrats und der Schwerbehindertenvertretung sowie die Gleichstellungsbeauftragte des Auswärtigen Amts wirken im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben mit.
(9) 1Der Auswahlausschuss bewertet die Ergebnisse und legt für jedes Auswahlverfahren eine Rangfolge der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest. 2Sind mehrere Ausschüsse eingerichtet, wird eine Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber festgelegt.
(10) 1Im Falle einer erfolglosen Teilnahme am mündlichen Auswahlverfahren ist einmalig eine erneute Bewerbung frühestens für das Auswahlverfahren im vierten darauffolgenden Kalenderjahr zulässig. 2In begründeten Einzelfällen kann der Auswahlausschuss eine frühere oder weitere Wiederbewerbung zulassen. 3Im Falle der Wiederzulassung ist das gesamte Auswahlverfahren erneut zu durchlaufen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Änderung der Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen für den Auswärtigen Dienst
V. v. 04.12.2016 BGBl. I S. 2853
Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Auswärtigen Amts während der COVID-19-Pandemie
V. v. 25.08.2021 BGBl. I S. 4058, 4455
Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Auswärtigen Amts während der COVID-19-Pandemie
V. v. 22.12.2022 BGBl. I S. 2893