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Abschnitt 1 - Maßstäbegesetz (MaßstG)

G. v. 09.09.2001 BGBl. I S. 2302; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2522
Geltung ab 13.09.2001 bis 31.12.2019; FNA: 603-11 Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
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Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Grundsätze der Maßstabsbildung



(1) Dieses Gesetz benennt Maßstäbe für die Festsetzung der Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer (vertikale Umsatzsteuerverteilung) nach Artikel 106 Absatz 3 Satz 4 und Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes, für die Festsetzung der Anteile der einzelnen Länder an dem den Ländern insgesamt zustehenden Anteil an der Umsatzsteuer und für den Finanzkraftausgleich (horizontale Umsatzsteuerverteilung) nach Artikel 107 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 1 bis 4 des Grundgesetzes sowie für die Gewährung von Zuweisungen nach Artikel 107 Absatz 2 Satz 5 und 6 des Grundgesetzes.

(2) 1Die Maßstäbe konkretisieren die in Absatz 1 genannten Normen des Grundgesetzes. 2Die Anwendung der Maßstäbe stellt sicher, dass Bund und Länder die verfassungsrechtlich vorgegebenen Ausgangstatbestände in gleicher Weise interpretieren und ihnen dieselben Indikatoren zugrunde legen. 3Sie gewährleistet auch haushaltswirtschaftliche Planbarkeit und Voraussehbarkeit der finanzwirtschaftlichen Grundlagen sowie Transparenz der Mittelverteilung im Gesamtstaat.




§ 2 Bindungswirkung der Maßstäbe



(1) Das Finanzausgleichsgesetz dient der Ableitung der konkreten jährlichen Zuteilungsfolgen im Regelungsbereich des § 1 Abs. 1.

(2) 1Das Finanzausgleichsgesetz hat den finanzwirtschaftlichen Verhältnissen Rechnung zu tragen. 2Möglichkeiten der Anpassung an finanzwirtschaftliche Veränderungen sind sicherzustellen.




§ 3 Sicherung des Eigenbehalts



Von Mehr- oder Mindereinnahmen gegenüber den länderdurchschnittlichen Einnahmen sowie von überdurchschnittlichen Mehreinnahmen oder unterdurchschnittlichen Mindereinnahmen je Einwohner gegenüber dem Vorjahr muss dem betreffenden Land ein Eigenbehalt verbleiben.