Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2021 aufgehoben

Verordnung über die Zuweisung von Aufgaben und Befugnissen einer Entschädigungseinrichtung an die Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH (ÖffBaEntsBeitrBV k.a.Abk.)

V. v. 24.08.1998 BGBl. I S. 2390; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 08.06.2021 BGBl. I S. 1711
Geltung ab 28.08.1998; FNA: 7610-13-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Eingangsformel
§ 1
§ 2
§ 3

Eingangsformel



Auf Grund des § 7 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

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§ 1


§ 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Der Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH werden die Aufgaben und Befugnisse einer Entschädigungseinrichtung für die in § 24 Absatz 1 Nummer 2 des Einlagensicherungsgesetzes genannten öffentlich-rechtlichen Institute zugewiesen.


Text in der Fassung des Artikels 8 DGSD-Umsetzungsgesetz G. v. 28. Mai 2015 BGBl. I S. 786 m.W.v. 3. Juli 2015

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§ 2



Die Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH hat dem Bundesministerium der Finanzen Änderungen des Gesellschaftsvertrags zur Genehmigung vorzulegen.

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§ 3



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.



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