§ 4 Zählungen im Handwerk
Für die Zählungen nach §
1 Abs. 2 Nr. 2 werden jährlich, beginnend 2009, für die Erhebungseinheiten nach §
2 Angaben aus dem Statistikregister und Angaben, die nach §
3 Nr. 4 des
Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes übermittelt werden, ausgewertet.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenDrittes Mittelstandsentlastungsgesetz
G. v. 17.03.2009 BGBl. I S. 550
Artikel 2 MEG III Änderung des Handwerkstatistikgesetzes ... Wörter „ausgewertet, die den Statistikbehörden" ersetzt. 2. § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Zählungen im Handwerk ... ersetzt. 2. § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Zählungen im Handwerk Für die Zählungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 ...
Gesetz über die Verwendung von Verwaltungsdaten für Wirtschaftsstatistiken, zur Änderung von Statistikgesetzen und zur Anpassung einzelner Vorschriften an den Vertrag von Lissabon
G. v. 04.11.2010 BGBl. I S. 1480
Gesetz zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften
G. v. 17.03.2008 BGBl. I S. 399
Zitate in aufgehobenen TitelnVerordnung zur Verlängerung der Periodizität der Zählung im Handwerk (HwZPV)
V. v. 28.10.2003 BGBl. I S. 2161; aufgehoben durch Artikel 18 G. v. 17.03.2009 BGBl. I S. 550
§ 1 HwZPV ... von § 4 Abs. 1 des Gesetzes über Statistiken im Handwerk vom 7. März 1994 (BGBl. I S. 417) das ...
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