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Änderung § 1 HwStatG vom 01.04.2008

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§ 1 HwStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2008 geltenden Fassung
§ 1 HwStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 17.03.2008 BGBl. I S. 399
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Zweck, Umfang


(1) Zur Darstellung des Verlaufs und der Struktur der wirtschaftlichen Tätigkeit im Handwerk werden statistische Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt.

(2) Die Statistik umfaßt

1. vierteljährliche Erhebungen,

2. Zählungen.

(Text alte Fassung)

(3) Darüber hinaus dürfen vierteljährlich Daten nach dem Verwaltungsdatenverwendungsgesetz ausgewertet werden über den Umsatz und die Zahl der sozialversicherungspflichtig und der geringfügig entlohnten Beschäftigten von zulassungsfreien Handwerken nach Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung.

(Text neue Fassung)

(3) (aufgehoben)