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Änderung § 2 HwStatG vom 01.04.2008

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§ 2 HwStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2008 geltenden Fassung
§ 2 HwStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 17.03.2008 BGBl. I S. 399

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2 Erhebungseinheiten


(Text neue Fassung)

§ 2


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Erhebungseinheiten sind Betriebe und Unternehmen des Handwerks von selbständigen Handwerkern, die in die Handwerksrolle eingetragen sind.



Erhebungseinheiten sind selbständige Betriebe und Unternehmen

1.
des zulassungspflichtigen Handwerks nach Anlage A und

2. des zulassungsfreien Handwerks nach Anlage B Abschnitt 1

der Handwerksordnung.



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