§ 2 HwStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2008 geltenden Fassung | § 2 HwStatG n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2008 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 17.03.2008 BGBl. I S. 399 |
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(Text alte Fassung) § 2 Erhebungseinheiten | (Text neue Fassung)§ 2 |
Erhebungseinheiten sind Betriebe und Unternehmen des Handwerks von selbständigen Handwerkern, die in die Handwerksrolle eingetragen sind. | Erhebungseinheiten sind selbständige Betriebe und Unternehmen 1. des zulassungspflichtigen Handwerks nach Anlage A und 2. des zulassungsfreien Handwerks nach Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung. |