(1) Der Unternehmer hat die ordnungsgemäß ausgefüllte und unterschriebene Bescheinigung nach Artikel 1 der
Verordnung (EWG) Nr. 1016/68 der Kommission vom 9. Juli 1968 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 173 S. 8) in zweifacher Ausfertigung bei der nach §
52 Abs. 2 des
Personenbeförderungsgesetzes zuständigen Genehmigungsbehörde einzureichen.
(2) Der Bescheinigung sind Unterlagen beizufügen, aus denen sich ergibt, daß der zu verwendende Kraftomnibus Eigentum des Unternehmers oder von ihm auf Abzahlung gekauft worden ist.
Die Genehmigungsbehörde hat die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung festzusetzen. Die Gültigkeitsdauer beträgt höchstens ein Jahr; sie ist in der Bescheinigung zu vermerken.
Das Original der Bescheinigung ist dem Unternehmer auszuhändigen; die Durchschrift der Bescheinigung verbleibt bei der Genehmigungsbehörde.
Der Fahrer hat das Original der Bescheinigung während der ganzen Dauer der Fahrten, für die sie gilt, mitzuführen.
(1) Die Originale der Bescheinigungen sind ein Jahr lang aufzubewahren.
(2) Die Frist nach Absatz 1 beginnt mit dem Ablauf der Gültigkeit der Bescheinigung.
(1) Bei Beförderungen im Sinne des Artikels 6 der Verordnung Nr. 117/66/EWG des Rates vom 28. Juli 1966 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften S. 2688/66) ist der Fahrer verpflichtet, zuständigen Kontrollbeamten auf Verlangen das Original der für die Beförderung erforderlichen Bescheinigung zur Prüfung auszuhändigen; andernfalls kann die Fortsetzung der Fahrt untersagt werden; dasselbe gilt, wenn die Beförderung nicht dem Inhalt der Bescheinigung entspricht.
(2) Auf der vom Fahrer mitgeführten Bescheinigung können die hierfür zuständigen Kontrollbeamten Sichtvermerke oder Bemerkungen über Beanstandungen anbringen.