§ 17 Unterrichtung
Die zu Befragenden sind schriftlich oder elektronisch zu unterrichten über
- 1.
- Zweck, Art und Umfang der Erhebung,
- 2.
- die Geheimhaltung (§ 16),
- 3.
- die Auskunftspflicht oder die Freiwilligkeit der Auskunftserteilung (§ 15),
- 4.
- die Rechtsgrundlage der jeweiligen Bundesstatistik und die bei ihrer Durchführung verwendeten Hilfsmerkmale,
- 5.
- die Trennung und Löschung (§ 12),
- 6.
- die Rechte und Pflichten der Erhebungsbeauftragten (§ 14),
- 7.
- den Ausschluß der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung (§ 15 Absatz 7),
- 8.
- die Hilfs- und Erhebungsmerkmale zur Führung des Statistikregisters (§ 13 Absatz 1),
- 9.
- die Bedeutung und den Inhalt von laufenden Nummern und Ordnungsnummern (§ 9 Abs. 2).
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitat in folgenden NormenVerordnung über die Durchführung einer Statistik über die Struktur des Personals in der Jugendhilfe
V. v. 23.08.1974 BGBl. I S. 2084
§ 6 JHiStruktV ... Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 17 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke auch im Land ...
Verordnung über die Statistik in der öffentlichen Wasserversorgung und im öffentlichen Abwasserwesen
V. v. 22.08.1969 BGBl. I S. 1437
§ 5 WasVersStatV ... Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 17 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke auch im Land ...
Verordnung zur Durchführung einer Erhebung über Arten und Umfang der betrieblichen Altersversorgung
V. v. 11.03.1974 BGBl. I S. 681
§ 5 AltersVersErhV ... Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 17 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke auch im Land ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Bundesstatistikgesetzes und anderer Statistikgesetze
G. v. 21.07.2016 BGBl. I S. 1768
Zitate in aufgehobenen TitelnErwerbsstatistikverordnung (ErwerbStatV)
V. v. 10.05.2004 BGBl. I S. 870; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 03.07.2006 BGBl. I S. 1434
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5085/a70416.htm