IV. Abschnitt - Mineralölbewirtschaftungs-Verordnung (MinÖlBewV)

V. v. 19.04.1988 BGBl. I S. 530; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Geltung ab 27.04.1988; FNA: 705-1-8 Leistungspflicht der Wirtschaft
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IV. Abschnitt Zuständigkeiten und Schlußbestimmungen
§ 9 Zuständige Behörde
§ 10 Zuwiderhandlungen
§ 11 Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Anlage Liste der Produkte gemäß § 1 Abs. 1

IV. Abschnitt Zuständigkeiten und Schlußbestimmungen

§ 9 Zuständige Behörde


§ 9 hat 6 frühere Fassungen und wird in 9 Vorschriften zitiert

(1) Zuständig sind

1.
das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder die von ihm bestimmte Stelle für

a)
Verpflichtungen nach den §§ 1 und 2;

b)
die Erteilung von Bezugscheinen nach § 6 Abs. 1 an

das Bundesministerium der Verteidigung für die Bundeswehr und die verbündeten Streitkräfte,

das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat für die Bundespolizei,

das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie für die Unternehmen, die gemäß § 1 des Postsicherstellungsgesetzes oder Teil 10 Abschnitt 2 des Telekommunikationsgesetzes verpflichtet sind, sowie für die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen,

das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur für die Eisenbahnen des Bundes und das Bundesamt für Logistik und Mobilität

sowie

das Auswärtige Amt oder das Bundeskanzleramt für die diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen, die bevorrechtigten internationalen Organisationen und andere bevorrechtigte Vertretungen;

2.
das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für die Erhebung der Meldungen nach § 7;

3.
die Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes

a)
für die Erteilung von Bezugscheinen nach § 6 Abs. 1 und die Anordnung nach § 6 Abs. 5 zur Deckung des Bedarfs an Produkten für Binnen- und Seeschiffe, die auf Bundeswasserstraßen verkehren,

b)
gegenüber Bunkerstationen, wenn sie bewirtschaftete Produkte an Schiffe im Sinne des Buchstabens a liefern, für die Anforderung entwerteter Bezugscheine nach § 6 Abs. 6 sowie die Erhebung der Meldungen nach § 8;

4.
die für Angelegenheiten der Luftfahrt zuständigen höheren Verwaltungsbehörden der Länder - in Ländern, in denen diese nicht bestehen, die für die gewerbliche Wirtschaft zuständige oberste Landesbehörde - für die Erteilung von Bezugscheinen nach § 6 Abs. 1 sowie die Anordnung des Vorranges nach § 6 Abs. 5 zur Deckung des Bedarfs an Produkten für Luftfahrzeuge und den Flugplatzbetrieb;

5.
die Behörden der allgemeinen Verwaltung auf der Kreisstufe in allen übrigen Fällen.

(2) Soweit in Ländern Behörden der allgemeinen Verwaltung auf der Kreisstufe als untere Behörden der allgemeinen Landesverwaltung tätig sind, können die Landesregierungen die Zuständigkeit nach Absatz 1 Nr. 5 ganz oder teilweise auf die Behörden der kreisangehörigen Gemeinden oder Gemeindeverbände übertragen.

(3) Liegen die in § 9 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes genannten Voraussetzungen vor, so kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Verfügungen erlassen.

(4) Sind die in Absatz 1 Nr. 2, 3 und 5 genannten Behörden und die höheren Verwaltungsbehörden nach Absatz 1 Nr. 4 aus tatsächlichen Gründen nicht in der Lage, ihre Befugnisse auszuüben, so sind diese von der übergeordneten Behörde wahrzunehmen.

(5) Die Senate der Länder Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieser Verordnung über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.


Text in der Fassung des Artikels 10 Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr G. v. 2. März 2023 BGBl. 2023 I Nr. 56 m.W.v. 9. März 2023

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§ 10 Zuwiderhandlungen


§ 10 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer vollziehbaren Verpflichtung nach § 1, § 2 oder § 6 Abs. 5 nicht nachkommt,

2.
entgegen § 4 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, über Produkte verfügt, diese entnimmt, bezieht oder verwendet,

3.
entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1 einen Bezugschein überträgt,

4.
entgegen § 6 Abs. 4 Produkte nicht in der im Bezugschein bestimmten Art oder Menge abgibt,

5.
entgegen § 6 Abs. 6 Bezugscheine nicht in der vorgeschriebenen Weise entwertet, nicht ein Jahr aufbewahrt oder nicht vorlegt,

6.
entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 2, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder

7.
entgegen § 8 Abs. 1 oder 2 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 Abs. 3 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,

begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 18 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes, die nach dem Wirtschaftsstrafgesetz 1954 geahndet wird.

(2) 1Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 21 Nr. 2 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3, 6 und 7 die für die Entgegennahme des Antrags oder der Meldung zuständige Behörde, in Fällen des Absatzes 1 Nr. 2, 4 und 5, soweit die Zuwiderhandlungen mit dem Schiffsbetrieb auf Bundeswasserstraßen in Zusammenhang stehen, die Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, im übrigen die Behörden der allgemeinen Verwaltung auf der Kreisstufe. 2Die übergeordnete Behörde ist in den Fällen des § 9 Abs. 4 zuständig.


Text in der Fassung des Artikels 10 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 2. Juni 2016 BGBl. I S. 1257, 1728 m.W.v. 4. Juni 2016

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§ 11 Inkrafttreten und Anwendbarkeit


§ 11 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Mineralölbewirtschaftungs-Verordnung vom 21. Juli 1976 (BGBl. I S. 1829) außer Kraft.

(2) Sie darf gemäß § 2 Abs. 1 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes nur nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes und erst dann angewandt werden, wenn es das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung bestimmt.

(3) § 9 Abs. 2 und 5 ist mit dem Inkrafttreten anwendbar.


Text in der Fassung des Artikels 265 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015

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Anlage Liste der Produkte gemäß § 1 Abs. 1



Rohöl

Raffineriegas

Flüssiggas

Rohbenzin

Vergaserkraftstoff (VK)

Testbenzin

Flugbenzin

Spezialbenzin

Flugturbinenkraftstoff, leicht

Benzinkomponenten

Dieselkraftstoff (DK)

Heizöl, leicht (HEL)

Petroleum und andere Leuchtöle

Flugturbinenkraftstoff, schwer

Mitteldestillatkomponenten

Heizöl, schwer (HS)

HS-Komponenten

Bitumen

Petrolkoks

Andere Rückstände

Wachse

Paraffine

Vaseline

Motorenöle

Turbinenöle

Getriebeöle

Hydrauliköle

Metallbearbeitungsöle

Korrosionsschutzmittel

Formenöle

Weißöle

Elektro-Isolieröle

Schmierfette

Extrakte aus der Schmierölraffination

Basisöle

Sonstige mineralische Öle für besondere Anwendung

Sonstige Schmieröle



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