Ist eine Ordnungswidrigkeit nach §
36 oder eine Straftat nach §
37 begangen worden, so können Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. §
23 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und §
74a des
Strafgesetzbuches sind anzuwenden.