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Synopse aller Änderungen des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz am 08.11.2006

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. November 2006 durch Artikel 69 der 9. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des UPAG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 69 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Verhütung der Meeresverschmutzung


(1) Wird im Rahmen einer Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 ein Schiff eingesetzt, so berücksichtigt das Umweltbundesamt bei seiner Genehmigung hinsichtlich der von der Seeschiffahrt ausgehenden Gefahren für die Meeresumwelt eine Stellungnahme des Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie. Abweichungen von dieser Stellungnahme sind zu begründen.

(2) Wird im Rahmen einer Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 ein Schiff unter fremder Flagge eingesetzt, so schließt die Stellungnahme des Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie auch die Feststellung ein, ob hinsichtlich der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Schiffes die Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 vorliegen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend im Falle des § 14 Abs. 2 und § 16.

(4) Die Absätze 1 bis 3 berühren nicht:

1. das Seeaufgabengesetz,

2. das Seemannsgesetz,

3. das Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter,

sowie die aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen.

(5) Der Antragsteller hat sicherzustellen, daß im Rahmen einer Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 Aufzeichnungen über alle beim Schiffsbetrieb anfallenden Abfälle und Abwässer einschließlich aller Einbringungen und Einleitungen in die Meeresumwelt geführt werden, soweit diese Aufzeichnungen nicht bereits im Rahmen der Anwendung des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen geführt werden. Die Aufzeichnungen sind dem Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie auf Verlangen vorzulegen.

(6) Der Antragsteller hat das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie unverzüglich über Einbringungen und Einleitungen in Notfällen im Zusammenhang mit der Sicherheit des Schiffes und der an Bord befindlichen Personen oder zur Rettung von Menschenleben auf See zu unterrichten. Das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie leitet diese Informationen an das Umweltbundesamt weiter. Das Umweltbundesamt unterrichtet die Vertragsparteien des Umweltschutzprotokolls und den Ausschuß für Umweltschutz nach Artikel 11 des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag über die nach Satz 1 durchgeführten Einbringungen und Einleitungen.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(7) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zur Durchführung der Anlage IV des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag durch Rechtsverordnung

(Text neue Fassung)

(7) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zur Durchführung der Anlage IV des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag durch Rechtsverordnung

1. Vorschriften über das Einleiten schädlicher flüssiger Stoffe oder sonstiger chemischer oder anderer Stoffe nach Artikel 4 der Anlage IV des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag zu erlassen,

2. Vorschriften über das Einbringen von Abfall nach Artikel 5 der Anlage IV des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag zu erlassen,

3. Vorschriften über das Einleiten von Abwasser nach Artikel 6 der Anlage IV des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag zu erlassen.

(8) Das Zuwiderhandeln gegen Vorschriften des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen, auch in der durch Rechtsverordnung nach Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 1981 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und zu dem Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen (BGBl. 1982 II S. 2) jeweils in Kraft gesetzten Fassung, kann bei einem Angehörigen des in § 2 Abs. 2 genannten Personenkreises auch dann geahndet werden, wenn es auf oder von einem Schiff begangen wird, das nicht berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen.

(9) Die Überwachung der Regelungen von Anlage IV des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag obliegt dem Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie. Das Umweltbundesamt ist über eingeleitete Maßnahmen zu unterrichten.

(10) Strengere Regelungen nach dem Gesetz vom 23. Dezember 1981 zu dem Internationalen Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe von 1973 und dem Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen (BGBl. 1982 II S. 2) und dem Gesetz zu den Übereinkommen vom 15. Februar 1972 und 29. Dezember 1972 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen durch Schiffe und Luftfahrzeuge (BGBl. 1977 II S. 165) über den Schutz der Meeresumwelt finden Anwendung.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 29 Schutz und Verwaltung von Gebieten, historischen Stätten und Denkmälern


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Bildung und Forschung und für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung entsprechend den Empfehlungen der Konsultativtagung des Antarktis-Vertrages



(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Bildung und Forschung und für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung entsprechend den Empfehlungen der Konsultativtagung des Antarktis-Vertrages

1. besonders geschützte Gebiete im Sinne des Artikels 3 der Anlage V des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag,

2. besonders verwaltete Gebiete im Sinne des Artikels 4 der Anlage V des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag,

3. historische Stätten und Denkmäler im Sinne des Artikels 8 der Anlage V des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag

zu benennen.

(2) Wer die in Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 genannten Gebiete betritt, befährt oder überfliegt, bedarf der Genehmigung.

(3) Das Beschädigen, Entfernen oder Zerstören von in Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 3 genannten historischen Stätten und Denkmälern ist verboten.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 34 Inspektionen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Das Auswärtige Amt ist im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung zuständig für die Durchführung von Inspektionen gemäß Artikel 14 des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag und die Erstellung der Inspektionsberichte.



(1) Das Auswärtige Amt ist im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung zuständig für die Durchführung von Inspektionen gemäß Artikel 14 des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag und die Erstellung der Inspektionsberichte.

(2) Das Auswärtige Amt versendet die nach Absatz 1 erstellten Inspektionsberichte und gibt Stellungnahmen gemäß Artikel 14 Abs. 4 des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag zu den Inspektionsberichten anderer Vertragsparteien des Antarktis-Vertrages ab.

(3) Wer eine Tätigkeit in der Antarktis durchführt, ist verpflichtet, mit den die Inspektion durchführenden Beobachtern aus den Mitgliedstaaten des Antarktis-Vertrages zusammenzuarbeiten und ihnen Zugang zu allen Teilen von Stationen, Einrichtungen, Ausrüstungen, Schiffen und Luftfahrzeugen, die nach Artikel VII Abs. 3 des Antarktis-Vertrages zur Inspektion offenstehen, sowie zu allen geführten Aufzeichnungen, die aufgrund des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag verlangt werden, zu gewähren.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 35 Kostenregelung


(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen werden Gebühren und Auslagen erhoben.

vorherige Änderung

(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Dabei soll bei Amtshandlungen nach diesem Gesetz, die Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung betreffen, von der Erhebung von Gebühren und Auslagen abgesehen werden.



(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Dabei soll bei Amtshandlungen nach diesem Gesetz, die Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung betreffen, von der Erhebung von Gebühren und Auslagen abgesehen werden.