(1)
1Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass es einer abgeschlossenen Lehre im Sinne des
§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und
§ 4 Absatz 3 Nummer 1 gleichsteht, wenn der Vormund oder Betreuer besondere Kenntnisse im Sinne dieser Vorschrift durch eine dem Abschluss einer Lehre vergleichbare Prüfung vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle nachgewiesen hat.
2Zu einer solchen Prüfung darf nur zugelassen werden, wer
- 1.
- mindestens drei Jahre lang Vormundschaften oder Betreuungen berufsmäßig geführt und
- 2.
- an einer Umschulung oder Fortbildung teilgenommen hat, die besondere Kenntnisse im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Absatz 3 vermittelt, welche nach Art und Umfang den durch eine abgeschlossene Lehre vermittelten vergleichbar sind.
(2)
1Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass es einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule im Sinne des
§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und
§ 4 Absatz 3 Nummer 2 gleichsteht, wenn der Vormund oder Betreuer Kenntnisse im Sinne dieser Vorschrift durch eine Prüfung vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle nachgewiesen hat.
2Zu einer solchen Prüfung darf nur zugelassen werden, wer
- 1.
- mindestens fünf Jahre lang Vormundschaften oder Betreuungen berufsmäßig geführt und
- 2.
- an einer Umschulung oder Fortbildung teilgenommen hat, die besondere Kenntnisse im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Absatz 3 vermittelt, welche nach Art und Umfang den durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule vermittelten vergleichbar sind.
(3) 1Das Landesrecht kann weitergehende Zulassungsvoraussetzungen aufstellen. 2Es regelt das Nähere über die an eine Umschulung oder Fortbildung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2, Absatzes 2 Satz 2 Nr. 2 zu stellenden Anforderungen, über Art und Umfang der zu erbringenden Prüfungsleistungen, über das Prüfungsverfahren und über die Zuständigkeiten. 3Das Landesrecht kann auch bestimmen, dass eine in einem anderen Land abgelegte Prüfung im Sinne dieser Vorschrift anerkannt wird.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Artikel 10 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882, 925; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 959
G. v. 22.06.2019 BGBl. I S. 866