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§ 13 - Deponieverordnung (DepV)

Artikel 1 V. v. 24.07.2002 BGBl. I S. 2807; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 27.04.2009 BGBl. I S. 900
Geltung ab 01.08.2002; FNA: 2129-27-2-17 Umweltschutz
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§ 13 Nachsorge



(1) Der Betreiber einer Deponie der Klasse 0, III oder IV hat in der Nachsorgephase alle Maßnahmen durchzuführen, die in einer behördlichen Entscheidung nach § 22 Abs. 1 oder Abs. 4 festgelegt worden sind, sowie sonstige Maßnahmen, die zur Abwehr von Gefahren und zur Verhinderung von Beeinträchtigungen des Wohles der Allgemeinheit erforderlich sind. Die sonstigen Maßnahmen nach Satz 1 sind für Deponien der Klasse 0, sofern es sich nicht um Messungen handelt, deren Durchführung wegen des Fehlens von Abdichtungssystemen nicht erforderlich ist, nach Nummer 10.7.2 der TA Siedlungsabfall, für Deponien der Klasse III nach Nummer 9.7.2 der TA Abfall und für Deponien der Klasse IV nach den Nummern 10.5 und 10.6 der TA Abfall definiert. Auf Antrag des Deponiebetreibers kann die zuständige Behörde bei Deponien der Klasse 0 Ausnahmen von diesen Anforderungen zulassen.

(2) Zur Prüfung und Überwachung der von einer Deponie der Klasse 0, III oder IV in der Nachsorgephase ausgehenden Emissionen sind Messungen und sonstige Eigenkontrollen fach- und sachkundig durchzuführen. § 11 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

(3) Der Betreiber einer Deponie der Klasse 0, I, II, III oder IV hat die zuständige Behörde unverzüglich über alle festgestellten nachteiligen Auswirkungen der Deponie auf die Umwelt während der Nachsorgephase zu unterrichten. Er hat die Maßnahmen, die im Fall des Überschreitens der Auslöseschwellen zu treffen sind, in Maßnahmenplänen zu beschreiben. § 9 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Kommt die zuständige Behörde nach Prüfung aller vorliegenden Ergebnisse der Kontrollen nach Absatz 2 unter Berücksichtigung der Prüfkriterien nach Absatz 5 zu dem Schluss, dass aus dem Verhalten einer Deponie der Klasse 0, I, II, III oder IV zukünftig keine Beeinträchtigungen des Wohles der Allgemeinheit zu erwarten sind, kann sie auf Antrag des Deponiebetreibers die Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen aufheben und nach § 36 Abs. 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes den Abschluss der Nachsorgephase feststellen.

(5) Bei der Prüfung nach Absatz 4 soll die Behörde in Abhängigkeit der jeweiligen Deponieklasse insbesondere die nachfolgenden Kriterien zugrunde legen:

1.
Biologische Abbauprozesse, sonstige Umsetzungs- oder Reaktionsvorgänge sind weitgehend abgeklungen,

2.
eine Gasbildung ist soweit zum Erliegen gekommen, dass keine aktive Entgasung erforderlich ist und schädliche Einwirkungen auf die Umgebung durch Gasmigrationen ausgeschlossen werden können,

3.
Setzungen sind soweit abgeklungen, dass verformungsbedingte Beschädigungen des Oberflächenabdichtungssystems für die Zukunft ausgeschlossen werden können,

4.
die Oberflächenabdichtung und die Rekultivierungsschicht sind in einem funktionstüchtigen und stabilen Zustand, der durch die derzeitige und geplante Nutzung nicht beeinträchtigt werden kann; es ist sicherzustellen, dass dies auch bei Nutzungsänderungen gewährleistet ist,

5.
Oberflächenwasser wird von der Deponie sicher abgeleitet,

6.
die Deponie ist insgesamt dauerhaft standsicher,

7.
die Unterhaltung baulicher und technischer Einrichtungen ist nicht mehr erforderlich; ein Rückbau ist gegebenenfalls erfolgt,

8.
gegebenenfalls anfallendes Sickerwasser kann entsprechend den wasserrechtlichen Vorschriften eingeleitet werden,

9.
die Deponie verursacht keine Grundwasserbelastungen, die eine weitere Beobachtung oder Sanierungsmaßnahmen erforderlich machen und

10.
wurden auf der Deponie oder dem Deponieabschnitt asbesthaltige Abfälle und Abfälle, die gefährliche Mineralfasern enthalten, abgelagert, müssen geeignete Maßnahmen zur Einschränkung der möglichen Nutzung des Geländes getroffen worden sein, um zu vermeiden, dass Menschen in Kontakt mit diesem Abfall geraten.





 

Frühere Fassungen von § 13 DepV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.02.2007Artikel 2 Verordnung zur Umsetzung der Ratsentscheidung vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien
vom 13.12.2006 BGBl. I S. 2860

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 13 DepV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 DepV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DepV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 DepV Oberirdische Deponien (vom 01.02.2007)
... oder für gefährliche Abfälle gelten die Anforderungen nach den §§ 12 und 13 sowie nach Nummer 11.2.1 Buchstabe h der TA Siedlungsabfall entsprechend. Anhang 1 Nr. 2 ist zu ... Massenabfälle oder gefährliche Abfälle gelten die Anforderungen nach § 13 entsprechend. (6) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den ...
§ 24 DepV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.02.2007)
... der Deponie oder eines Deponieabschnittes zu verhindern, 18. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 nicht alle Maßnahmen durchführt, die in einer behördlichen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Umsetzung der Ratsentscheidung vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien
V. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2860
Artikel 2 AbfDepAnnRichtlUmsV Änderung der Deponieverordnung
... b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5. 7. In § 13 Abs. 5 wird in Nummer 8 das Wort „und" durch ein Komma ersetzt, in Nummer 9 der Punkt ...