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Teil 3 - Deponieverordnung (DepV)

Artikel 1 V. v. 24.07.2002 BGBl. I S. 2807; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 27.04.2009 BGBl. I S. 900
Geltung ab 01.08.2002; FNA: 2129-27-2-17 Umweltschutz
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Teil 3 Stilllegung und Nachsorge von Deponien

§ 12 Stilllegung



(1) Die zuständige Behörde kann die Stilllegung einer Deponie der Klasse 0, I, II, III oder IV anordnen, wenn aus dem weiteren Ablagerungsbetrieb oder einer temporären Unterbrechung der Ablagerungsphase eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu besorgen ist.

(2) Der Betreiber einer Deponie der Klasse 0, III oder IV hat spätestens sechs Monate nach dem Ende der Ablagerungsphase der Deponie oder eines Deponieabschnittes einen Bestandsplan zu erstellen und der zuständigen Behörde vorzulegen. In den Bestandsplan sind insbesondere die Erklärungen zum Deponieverhalten nach § 10 Abs. 3 sowie, bei Deponien oder Deponieabschnitten der Klasse 0 oder III, die nach § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 und nach § 3 Abs. 3 ausgeführten technischen Maßnahmen aufzunehmen.

(3) In der Stilllegungsphase hat der Betreiber einer Deponie der Klasse 0, III oder IV unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen durchzuführen, um zukünftige negative Auswirkungen der Deponie oder des Deponieabschnittes auf die in § 10 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes genannten Schutzgüter zu verhindern. Zu den Maßnahmen nach Satz 1 zählt bei Deponien oder Deponieabschnitten der Klasse 0 insbesondere das Aufbringen einer Rekultivierungsschicht, bei Deponien oder Deponieabschnitten der Klasse III insbesondere die Einrichtung eines Oberflächenabdichtungssystems, jeweils nach Anhang 1 Nr. 2. Anhang 1 Nr. 2 gilt auch für die Einrichtung eines Oberflächenabdichtungssystems bei Deponien oder Deponieabschnitten der Klasse I oder II. Bei der Ausführung der Rekultivierungsschicht einer Deponie oder eines Deponieabschnittes der Klasse 0, I, II oder III ist Anhang 5 zu beachten. Die sonstigen Anforderungen an die Maßnahmen nach Satz 1 sind bei Deponien oder Deponieabschnitten

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der Klasse 0 nach Nummer 10.7.1 ohne Berücksichtigung der Nummer 10.4.1.4 und unter Berücksichtigung des ersten Spiegelstriches der Nummer 10.6.6.2 der TA Siedlungsabfall,

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der Klasse III nach Nummer 9.7 unter Berücksichtigung der Nummer 9.4.1.1 der TA Abfall und

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der Klasse IV nach Nummer 10.6 der TA Abfall

definiert. Sofern die zuständige Behörde bei Deponien oder Deponieabschnitten der Klasse 0 feststellt, dass die Aufstellung einer Wasserhaushaltsbilanz nicht erforderlich ist, kann auf die Errichtung von Messeinrichtungen, die ausschließlich der Aufstellung einer Wasserhaushaltsbilanz dienen, verzichtet werden.

(4) Der Betreiber einer Deponie der Klasse 0, I, II, III oder IV hat die Feststellung des Abschlusses der Stilllegung der Deponie nach § 36 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes unmittelbar nach Abschluss der von der zuständigen Behörde angeordneten Maßnahmen bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Dem Antrag hat der Betreiber einer Deponie

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der Klasse 0, I, II, III oder IV die Bestätigung der Schlussabnahme durch die zuständige Behörde beizufügen,

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der Klasse 0, I oder II mindestens die Unterlagen nach Nummer 10.7.1 Satz 2 der TA Siedlungsabfall beizufügen,

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der Klasse III mindestens die Unterlagen nach Nummer 9.7.1 Satz 2 der TA Abfall oder

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der Klasse IV mindestens die Unterlagen nach Nummer 10.6 der TA Abfall beizufügen.

Die zuständige Behörde hat bei der Entscheidung über die endgültige Stilllegung nach § 36 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes mindestens die Unterlagen nach Satz 2 zu berücksichtigen.

(5) Wenn bei Deponien große Setzungen erwartet werden, kann vor der Aufbringung des endgültigen Oberflächenabdichtungssystems bis zum Abklingen der Hauptsetzungen eine Abdeckung vorgenommen werden. Die temporäre Oberflächenabdeckung soll die Sickerwasserbildung minimieren und die Deponiegasmigration verhindern.

(6) Hat die zuständige Behörde bei Deponien nach Absatz 3 Satz 1 auf Grund einer Bewertung der Risiken für die Umwelt entschieden, dass die Sammlung und Behandlung von Sickerwasser nicht erforderlich ist, oder wurde festgestellt, dass die Deponie keine Gefährdung für Boden, Grundwasser oder Oberflächenwasser darstellt, so können die Anforderungen entsprechend herabgesetzt werden. Soweit es sich um Monodeponien handelt, gilt dies für Absatz 3 Satz 5 entsprechend.


§ 13 Nachsorge



(1) Der Betreiber einer Deponie der Klasse 0, III oder IV hat in der Nachsorgephase alle Maßnahmen durchzuführen, die in einer behördlichen Entscheidung nach § 22 Abs. 1 oder Abs. 4 festgelegt worden sind, sowie sonstige Maßnahmen, die zur Abwehr von Gefahren und zur Verhinderung von Beeinträchtigungen des Wohles der Allgemeinheit erforderlich sind. Die sonstigen Maßnahmen nach Satz 1 sind für Deponien der Klasse 0, sofern es sich nicht um Messungen handelt, deren Durchführung wegen des Fehlens von Abdichtungssystemen nicht erforderlich ist, nach Nummer 10.7.2 der TA Siedlungsabfall, für Deponien der Klasse III nach Nummer 9.7.2 der TA Abfall und für Deponien der Klasse IV nach den Nummern 10.5 und 10.6 der TA Abfall definiert. Auf Antrag des Deponiebetreibers kann die zuständige Behörde bei Deponien der Klasse 0 Ausnahmen von diesen Anforderungen zulassen.

(2) Zur Prüfung und Überwachung der von einer Deponie der Klasse 0, III oder IV in der Nachsorgephase ausgehenden Emissionen sind Messungen und sonstige Eigenkontrollen fach- und sachkundig durchzuführen. § 11 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

(3) Der Betreiber einer Deponie der Klasse 0, I, II, III oder IV hat die zuständige Behörde unverzüglich über alle festgestellten nachteiligen Auswirkungen der Deponie auf die Umwelt während der Nachsorgephase zu unterrichten. Er hat die Maßnahmen, die im Fall des Überschreitens der Auslöseschwellen zu treffen sind, in Maßnahmenplänen zu beschreiben. § 9 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Kommt die zuständige Behörde nach Prüfung aller vorliegenden Ergebnisse der Kontrollen nach Absatz 2 unter Berücksichtigung der Prüfkriterien nach Absatz 5 zu dem Schluss, dass aus dem Verhalten einer Deponie der Klasse 0, I, II, III oder IV zukünftig keine Beeinträchtigungen des Wohles der Allgemeinheit zu erwarten sind, kann sie auf Antrag des Deponiebetreibers die Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen aufheben und nach § 36 Abs. 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes den Abschluss der Nachsorgephase feststellen.

(5) Bei der Prüfung nach Absatz 4 soll die Behörde in Abhängigkeit der jeweiligen Deponieklasse insbesondere die nachfolgenden Kriterien zugrunde legen:

1.
Biologische Abbauprozesse, sonstige Umsetzungs- oder Reaktionsvorgänge sind weitgehend abgeklungen,

2.
eine Gasbildung ist soweit zum Erliegen gekommen, dass keine aktive Entgasung erforderlich ist und schädliche Einwirkungen auf die Umgebung durch Gasmigrationen ausgeschlossen werden können,

3.
Setzungen sind soweit abgeklungen, dass verformungsbedingte Beschädigungen des Oberflächenabdichtungssystems für die Zukunft ausgeschlossen werden können,

4.
die Oberflächenabdichtung und die Rekultivierungsschicht sind in einem funktionstüchtigen und stabilen Zustand, der durch die derzeitige und geplante Nutzung nicht beeinträchtigt werden kann; es ist sicherzustellen, dass dies auch bei Nutzungsänderungen gewährleistet ist,

5.
Oberflächenwasser wird von der Deponie sicher abgeleitet,

6.
die Deponie ist insgesamt dauerhaft standsicher,

7.
die Unterhaltung baulicher und technischer Einrichtungen ist nicht mehr erforderlich; ein Rückbau ist gegebenenfalls erfolgt,

8.
gegebenenfalls anfallendes Sickerwasser kann entsprechend den wasserrechtlichen Vorschriften eingeleitet werden,

9.
die Deponie verursacht keine Grundwasserbelastungen, die eine weitere Beobachtung oder Sanierungsmaßnahmen erforderlich machen und

10.
wurden auf der Deponie oder dem Deponieabschnitt asbesthaltige Abfälle und Abfälle, die gefährliche Mineralfasern enthalten, abgelagert, müssen geeignete Maßnahmen zur Einschränkung der möglichen Nutzung des Geländes getroffen worden sein, um zu vermeiden, dass Menschen in Kontakt mit diesem Abfall geraten.