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Teil 1 - Deponieverordnung (DepV)

Artikel 1 V. v. 24.07.2002 BGBl. I S. 2807; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 27.04.2009 BGBl. I S. 900
Geltung ab 01.08.2002; FNA: 2129-27-2-17 Umweltschutz
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Teil 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich



(1) Diese Verordnung gilt für

1.
die Errichtung, den Betrieb, die Stilllegung und die Nachsorge von Deponien,

2.
die Ablagerung von Abfällen auf Deponien, einschließlich von spezifischen Massenabfällen auf Monodeponien, zum Zweck der Beseitigung,

3.
die Errichtung, den Betrieb, die Stilllegung und die Nachsorge von Langzeitlagern,

4.
die Lagerung von Abfällen in Langzeitlagern.

(2) Diese Verordnung gilt für

1.
Träger des Vorhabens und Zulassungsinhaber,

2.
Betreiber und Inhaber von Deponien (Deponiebetreiber),

3.
Betreiber von Langzeitlagern,

4.
Erzeuger und Besitzer von Abfällen (Abfallbesitzer).

(3) Diese Verordnung gilt nicht für

1.
private Haushaltungen,

2.
die Lagerung und die Ablagerung von Baggergut (Abfallschlüssel 17 05 06 gemäß Abfallverzeichnis-Verordnung) entlang von Wasserstraßen und aus oberirdischen Gewässern, aus denen es ausgebaggert wurde, ausgenommen die Wasserstraßen Donau, Elbe, Ems unterhalb von Papenburg, Mosel, Neckar, Oder, Rhein und Weser,

3.
die Lagerung und die Ablagerung von nicht verunreinigten Böden und Steinen aus der Prospektion und dem Abbau, der Behandlung und der Lagerung von Bodenschätzen sowie aus dem Betrieb von Abbaustätten, die der Gewinnung von Steinen und Erden dienen,

4.
Deponien oder Deponieabschnitte,

a)
auf denen vor dem 1. August 2002 die Stilllegungsphase begonnen hat und i)

die ein Deponievolumen von weniger als 150.000 Kubikmeter haben und auf denen ausschließlich Siedlungsabfälle nach § 2 Nr. 1 der Abfallablagerungsverordnung abgelagert worden sind oder

ii)
für die vor dem 1. August 2002 Festlegungen für die Stilllegung und Nachsorge der Deponie in einer Planfeststellung nach § 31 Abs. 2, einer Plangenehmigung nach § 31 Abs. 3 oder einer Anordnung nach § 35 oder § 36 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes getroffen wurden oder bei denen bereits entsprechende Maßnahmen nach den Anforderungen der TA Siedlungsabfall oder der TA Abfall durchgeführt wurden

oder

b)
die in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebietes liegen, die unter den Anwendungsbereich der TA Siedlungsabfall fallen und bei denen die Ablagerungsphase vor dem 1. Juni 1993 beendet wurde

oder

c)
die in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebietes liegen, die unter den Anwendungsbereich der TA Abfall fallen und bei denen die Ablagerungsphase vor dem 1. April 1991 beendet wurde

oder

d)
die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 1. Juli 1990 betrieben wurden oder mit deren Errichtung begonnen war und auf denen spätestens am 31. Dezember 1996 die Ablagerungsphase eingestellt worden ist,

5.
Deponien, die zum 1. August 2002 nach § 36 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes endgültig stillgelegt sind,

6.
die Lagerung von Abfällen in Langzeitlagern, soweit die Abfälle vor der Verwertung über einen Zeitraum von weniger als drei Jahren gelagert werden. Der Zeitraum für die Lagerung kann auf Antrag des Betreibers von der zuständigen Behörde verlängert werden, wenn der Lagerzeitraum eindeutig befristet wird und sichergestellt ist, dass die gelagerten Abfälle nach Fristablauf verwertet oder behandelt werden.

(4) Die Anforderungen der Abfallablagerungsverordnung für Deponien der Klassen I und II bleiben unberührt.


§ 2 Begriffsbestimmungen



Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe

1.
Ablagerungsbereich:

Oberirdischer oder untertägiger Bereich einer Deponie, in der Abfälle zeitlich unbegrenzt abgelagert werden.

2.
Ablagerungsphase:

Zeitraum von der Abnahme der für den Betrieb einer Deponie oder eines Deponieabschnittes erforderlichen Einrichtungen durch die zuständige Behörde bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Ablagerung von Abfällen zur Beseitigung auf der Deponie oder dem Deponieabschnitt beendet wird.

3.
Auslöseschwelle:

Grundwasserüberwachungswerte, bei deren Überschreitung Maßnahmen zum Schutz des Grundwassers eingeleitet werden müssen.

4.
Behandlung:

Physikalische, thermische, chemische oder biologische Verfahren oder Verfahrenskombinationen, die die Menge oder Schädlichkeit der Abfälle verändern, um ihr Volumen oder ihre gefährlichen Eigenschaften zu verringern, ihre Handhabung zu erleichtern, ihre Verwertung oder Beseitigung zu begünstigen oder die Einhaltung der Zuordnungskriterien nach Anhang 3 dieser Verordnung oder nach Anhang 1 oder Anhang 2 der Abfallablagerungsverordnung zu gewährleisten.

5.
Betriebsphase:

Zeitraum von der Abnahme der für den Betrieb einer Deponie oder eines Deponieabschnittes erforderlichen Einrichtungen durch die zuständige Behörde bis zur Feststellung der endgültigen Stilllegung einer Deponie nach § 36 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes. Die Betriebsphase umfasst die Ablagerungs- und die Stilllegungsphase.

6.
Deponie der Klasse 0 (Deponieklasse 0, DK 0):

Oberirdische Deponie für Abfälle, die die Zuordnungswerte der Deponieklasse 0 nach Anhang 3 (Inertabfälle) einhalten.

7.
Deponie der Klasse I (Deponieklasse I, DK I):

Oberirdische Deponie nach § 2 Nr. 8 der Abfallablagerungsverordnung.

8.
Deponie der Klasse II (Deponieklasse II, DK II):

Oberirdische Deponie nach § 2 Nr. 9 der Abfallablagerungsverordnung.

9.
Deponie der Klasse III (Deponieklasse III, DK III):

Oberirdische Deponie für Abfälle, die einen höheren Anteil an Schadstoffen enthalten als die, die auf einer Deponie der Klasse II abgelagert werden dürfen, und bei denen auch die Schadstofffreisetzung im Auslaugungsversuch größer ist als bei der Deponieklasse II und zum Ausgleich die Anforderungen an Deponieerrichtung und Deponiebetrieb höher sind.

10.
Deponie der Klasse IV (Deponieklasse IV, DK IV): Untertagedeponie, in der die Abfälle

a)
in einem Bergwerk mit eigenständigem Ablagerungsbereich, der getrennt von einer Mineralgewinnung angelegt oder vorgesehen ist, oder

b)
in einer Kaverne

vollständig im Gestein eingeschlossen, abgelagert werden.

11.
Deponieabschnitt:

Teil des Ablagerungsbereiches einer Deponie.

12.
Deponiebetreiber:

Natürliche oder juristische Person, die die rechtliche oder tatsächliche Verfügungsgewalt über eine Deponie innehat. Während der Nachsorgephase ist der Zulassungsinhaber der Deponiebetreiber.

13.
Deponieerrichtung:

Maßnahmen zur Schaffung der Voraussetzungen für die Inbetriebnahme einer Deponie wie insbesondere Nachrüstung der geologischen Barriere, Deponiebasisabdichtungssystem, Sickerwasser- und Deponiegasentsorgung, Deponiebereiche, Bewetterung, Beschickungseinrichtungen.

14.
Deponiegas:

Durch Reaktionen der abgelagerten Abfälle entstandene Gase.

15.
Entgasung:

Aktive oder kontrollierte passive Erfassung und Ableitung des Deponiegases.

16.
Flüssige Abfälle:

Abfälle in flüssiger oder schlammiger Form, die den jeweiligen Zuordnungswert für die Festigkeit nach Anhang 3 Nr. 1 dieser Verordnung oder nach Anhang 1 Nr. 1 oder Anhang 2 Nr. 1 der Abfallablagerungsverordnung nicht einhalten.

17.
Grundlegende Charakterisierung:

Ermittlung und Bewertung aller für eine langfristig sichere Deponierung eines Abfalls erforderlichen Informationen wie Angaben über Art, Herkunft, Zusammensetzung, Homogenität, Auslaugbarkeit, sonstige typische Eigenschaften, voraussichtliches Ablagerungsverhalten sowie Festlegung der Schlüsselparameter und deren Untersuchungshäufigkeit.

18.
Infektiöse Abfälle:

Abfälle, die nach der Abfallverzeichnis-Verordnung wie folgt bezeichnet werden:

a)
Abfälle aus der Geburtshilfe, Diagnose, Behandlung oder Vorbeugung von Krankheiten beim Menschen, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden (Abfallschlüssel 18 01 03),

b)
Abfälle aus Forschung, Diagnose, Krankenbehandlung und Vorsorge bei Tieren, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden (Abfallschlüssel 18 02 02).

19.
Langzeitlager:

Anlage zur Lagerung von Abfällen nach § 4 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit Nummer 8.14 des Anhanges zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen.

20.
Langzeitlager der Klasse 0 (Langzeitlagerklasse 0, LK 0):

Oberirdisches Langzeitlager für Inertabfälle, die die Zuordnungswerte der Deponieklasse 0 nach Anhang 3 einhalten.

21.
Langzeitlager der Klasse I (Langzeitlagerklasse I, LK I):

Oberirdisches Langzeitlager für Abfälle, die die Zuordnungskriterien für die Deponieklasse I nach Anhang 1 der Abfallablagerungsverordnung einhalten.

22.
Langzeitlager der Klasse II (Langzeitlagerklasse II, LK II):

Oberirdisches Langzeitlager für Abfälle, die die Zuordnungskriterien für die Deponieklasse II nach Anhang 1 der Abfallablagerungsverordnung einhalten, und bei dem zum Ausgleich die Anforderungen an Errichtung und Betrieb höher sind als bei einem Langzeitlager der Klasse I.

23.
Langzeitlager der Klasse III (Langzeitlagerklasse III, LK III):

Oberirdisches Langzeitlager für Abfälle, die einen höheren Anteil an Schadstoffen enthalten als die, die in einem Langzeitlager der Klasse II gelagert werden dürfen, und bei denen auch die Schadstofffreisetzung im Auslaugungsversuch größer ist als bei einem Langzeitlager der Klasse II, und bei dem zum Ausgleich die Anforderungen an Errichtung und Betrieb höher sind.

24.
Monodeponie:

Deponie oder Deponieabschnitt der Deponieklasse 0, I, II oder III, in der oder dem spezifische Massenabfälle, die nach Art, Schadstoffgehalt und Reaktionsverhalten ähnlich und untereinander verträglich sind, unvermischt mit anderen Abfällen abgelagert werden.

25.
Nachsorgephase:

Zeitraum nach der endgültigen Stilllegung einer Deponie bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die zuständige Behörde nach § 36 Abs. 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes den Abschluss der Nachsorge feststellt.

26.
Schlüsselparameter:

Parameter mit hoher Bedeutung für die im Rahmen der Annahmekontrolle durchzuführende Prüfung der Zulässigkeit der Ablagerung und der Übereinstimmung des Abfalls mit dem grundlegend charakterisierten Abfall.

27.
Spezifische Massenabfälle:

Abfälle, die bei unterschiedlichen, definierten Prozessen in großen Mengen entstehen, wie

a)
Baggergut,

b)
Straßenaufbruch,

c)
Boden und Steine aus der Altlastensanierung,

d)
Verbrennungsrückstände, insbesondere aus Kohlekraftwerken,

e)
Abfälle aus Abgasreinigungsverfahren,

f)
Abfälle aus der Eisen-, Stahl- und Gießereiindustrie,

g)
Schlämme wie Jarosit-, Goethit- und Rotschlämme, Schlämme aus der Sodaherstellung, Zuckerrübenschlämme,

h)
Asbesthaltige Abfälle und Abfälle, die gefährliche Mineralfasern enthalten.

28.
Stilllegungsphase:

Zeitraum vom Ende der Ablagerungsphase der Deponie oder eines Deponieabschnittes bis zur endgültigen Stilllegung der Deponie.

29.
TA Abfall:

Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Abfallgesetz (TA Abfall) vom 12. März 1991 (GMBl S. 139, 167, 469).

30.
TA Siedlungsabfall:

Dritte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Abfallgesetz (TA Siedlungsabfall) vom 14. Mai 1993 (BAnz. Nr. 99a).

31.
Träger des Vorhabens:

Natürliche oder juristische Person, die Adressat des Zulassungsbescheides ist.