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Anlage 1 - Pflanzenschutzgeräteverordnung (PflSchGerätV)

neugefasst durch B. v. 09.03.2005 BGBl. I S. 734; aufgehoben durch Artikel 8 V. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1953
Geltung ab 01.08.1987; FNA: 7823-5-2 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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Anlage 1 (zu § 4 Abs. 1 und § 7 Abs. 2 Satz 1) Beschaffenheit der Pflanzenschutzgeräte


Anlage 1 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Pflanzenschutzgeräte müssen so beschaffen sein, dass

1.
sie zuverlässig funktionieren,

2.
sie sich bestimmungsgemäß und sachgerecht verwenden lassen,

3.
sie ausreichend genau dosieren und verteilen,

4.
bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Verwendung das Pflanzenschutzmittel am Zielobjekt ausreichend abgelagert wird,

5.
Teile, die sich bei Gebrauch des Pflanzenschutzgerätes erhitzen, beim Befüllen oder Entleeren des Gerätes von Pflanzenschutzmitteln nicht getroffen werden,

6.
sie sich sicher befüllen lassen,

7.
sie gegen Verschmutzung so gesichert sind, dass ihre Funktion nicht beeinträchtigt wird,

8.
Überschreitungs- und Unterschreitungsgrenzen der zu befüllenden Behälter leicht erkennbar sind,

9.
ein ausreichender Sicherheitsabstand zwischen Nennvolumen und Gesamtvolumen der zu befüllenden Behälter vorhanden ist,

10.
Pflanzenschutzmittel nicht unbeabsichtigt austreten können,

11.
der Vorrat an Pflanzenschutzmitteln leicht erkennbar ist,

12.
sie sich leicht, genügend genau und reproduzierbar einstellen lassen,

13.
sie ausreichend mit genügend genau anzeigenden Betriebsmesseinrichtungen ausgestattet sind,

14.
sie sich vom Arbeitsplatz sicher bedienen, kontrollieren und sofort abstellen lassen,

15.
sie sich sicher, leicht und völlig entleeren lassen,

16.
sie sich leicht und gründlich reinigen lassen,

17.
sich Verschleißteile austauschen lassen,

18.
Messgeräte zu ihrer Prüfung angeschlossen werden können.

(2) An Pflanzenschutzgeräten sind ausreichende, leicht lesbare Dosierhinweise (Aufwandtabellen oder -diagramme) in dauerhafter Form anzubringen oder, sofern die Außenfläche eines Pflanzenschutzgerätes nicht ausreicht oder ungeeignet ist, in dauerhafter Form mitzuliefern. An Pflanzenschutzgeräten ist die jeweilige Typenbezeichnung oder Zugehörigkeit zum Gerätetyp anzugeben und das Baujahr zu kennzeichnen. Zerstäuber sind so zu kennzeichnen, dass Bauart, Größe und wichtige Betriebsdaten erkennbar sind.

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Zitierungen von Anlage 1 PflSchGerätV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 PflSchGerätV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflSchGerätV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 PflSchGerätV Anforderungen (vom 01.01.2008)
... -, die in den Verkehr gebracht oder eingeführt werden sollen, ergeben sich aus Anlage 1. (2) Das Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen, ...
§ 7 PflSchGerätV Prüfung
... werden können. (2) Die Prüfung hat sich auf die Anforderungen der Anlage 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7 und 10 bis 15 zu erstrecken. Die zu prüfenden Teile ergeben sich aus ... Teile des Pflanzenschutzgerätes den sie betreffenden Anforderungen der Anlage 1 entsprechen. (4) Der Besitzer hat das Kalenderhalbjahr, in dem das ...