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Dritter Abschnitt - Pflanzenschutzgeräteverordnung (PflSchGerätV)

neugefasst durch B. v. 09.03.2005 BGBl. I S. 734; aufgehoben durch Artikel 8 V. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1953
Geltung ab 01.08.1987; FNA: 7823-5-2 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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Dritter Abschnitt Schlussvorschriften

§ 7c Übergangsvorschrift



Die Amtszeit der am 4. Dezember 2003 berufenen Mitglieder des Sachverständigenausschusses nach § 33a Abs. 4 des Pflanzenschutzgesetzes endet am 31. Dezember 2003.


§ 8 (Inkrafttreten)





Anlage 1 (zu § 4 Abs. 1 und § 7 Abs. 2 Satz 1) Beschaffenheit der Pflanzenschutzgeräte


Anlage 1 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Pflanzenschutzgeräte müssen so beschaffen sein, dass

1.
sie zuverlässig funktionieren,

2.
sie sich bestimmungsgemäß und sachgerecht verwenden lassen,

3.
sie ausreichend genau dosieren und verteilen,

4.
bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Verwendung das Pflanzenschutzmittel am Zielobjekt ausreichend abgelagert wird,

5.
Teile, die sich bei Gebrauch des Pflanzenschutzgerätes erhitzen, beim Befüllen oder Entleeren des Gerätes von Pflanzenschutzmitteln nicht getroffen werden,

6.
sie sich sicher befüllen lassen,

7.
sie gegen Verschmutzung so gesichert sind, dass ihre Funktion nicht beeinträchtigt wird,

8.
Überschreitungs- und Unterschreitungsgrenzen der zu befüllenden Behälter leicht erkennbar sind,

9.
ein ausreichender Sicherheitsabstand zwischen Nennvolumen und Gesamtvolumen der zu befüllenden Behälter vorhanden ist,

10.
Pflanzenschutzmittel nicht unbeabsichtigt austreten können,

11.
der Vorrat an Pflanzenschutzmitteln leicht erkennbar ist,

12.
sie sich leicht, genügend genau und reproduzierbar einstellen lassen,

13.
sie ausreichend mit genügend genau anzeigenden Betriebsmesseinrichtungen ausgestattet sind,

14.
sie sich vom Arbeitsplatz sicher bedienen, kontrollieren und sofort abstellen lassen,

15.
sie sich sicher, leicht und völlig entleeren lassen,

16.
sie sich leicht und gründlich reinigen lassen,

17.
sich Verschleißteile austauschen lassen,

18.
Messgeräte zu ihrer Prüfung angeschlossen werden können.

(2) An Pflanzenschutzgeräten sind ausreichende, leicht lesbare Dosierhinweise (Aufwandtabellen oder -diagramme) in dauerhafter Form anzubringen oder, sofern die Außenfläche eines Pflanzenschutzgerätes nicht ausreicht oder ungeeignet ist, in dauerhafter Form mitzuliefern. An Pflanzenschutzgeräten ist die jeweilige Typenbezeichnung oder Zugehörigkeit zum Gerätetyp anzugeben und das Baujahr zu kennzeichnen. Zerstäuber sind so zu kennzeichnen, dass Bauart, Größe und wichtige Betriebsdaten erkennbar sind.


Anlage 2 (zu § 6 Abs. 2) Gebrauchsanleitung


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Gebrauchsanleitung muss Angaben enthalten

1.
über die bestimmungsgemäße Ausstattung des Pflanzenschutzgerätes,

1a.
für die sachgerechte Einstellung des Pflanzenschutzgerätes,

2.
für das Befüllen des Gerätes und über Vorsichtsmaßnahmen,

3.
über Betriebs- und Einstellbereiche des Gerätes,

4.
über die Restmenge, die das Gerät nicht mehr bestimmungsgemäß ausbringt,

5.
für das Entleeren und Reinigen des Gerätes,

6.
für die Überprüfung der Dosierung,

7.
über die Maschenweite der Filter,

8.
über Abstände, nach denen das Pflanzenschutzgerät auf Funktionstauglichkeit sowie Dosierungs- und Verteilgenauigkeit zu überprüfen ist,

9.
über Einschränkungen der Verwendung bestimmter Pflanzenschutzmittel,

10.
für das Umstellen auf andere Rüstzustände des Pflanzenschutzgerätes,

11.
über Möglichkeiten der Verbindung mit anderen Maschinen und Geräten einschließlich Sicherheitsmaßnahmen,

12.
für die Prüfung des Pflanzenschutzgerätes.


Anlage 3 (zu § 7 Abs. 2 Satz 2) Zu prüfende Teile


Anlage 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

1.
Antrieb,

2.
Pumpe,

3.
Rührwerk,

4.
Spritzflüssigkeitsbehälter,

5.
Armaturen,

6.
Leitungssystem,

7.
Filterung,

8.
Spritz- oder Sprühgestänge,

9.
Düsen,

10.
Gebläse (Pflanzenschutzgeräte für Raumkulturen).


Anlage 4 (zu § 7 Abs. 4 Satz 1) Muster der Prüfplakette


Anlage 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

(Muster siehe BGBl. I 2005 S. 742)

Wird die Prüfung durch eine nach Landesrecht amtlich anerkannte Kontrollwerkstätte durchgeführt, so treten an die Stelle der Wörter "Amtliche Kontrollstelle" die Wörter "Amtlich anerkannte Kontrollwerkstätte".


Anlage 5 (aufgehoben)