(1)
1Auf den Binnenschiffahrtsstraßen (
§ 1 Nr. 1) ist das Fahren mit Wassermotorrädern außerhalb der durch das Tafelzeichen E.22 der Anlage 7 der Anlage zu Artikel 1 der Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. II S. 3816) freigegebenen Wasserflächen verboten.
2Satz 1 gilt nicht für
- 1.
- Fahrten zum Erreichen einer freigegebenen Wasserfläche auf kürzestem Weg von der nächstgelegenen Einsetzstelle aus und für Wanderfahrten,
- 2.
- den Einsatz als ziehendes Fahrzeug im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2 der Wasserskiverordnung auf den durch das Tafelzeichen E.17 (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Wasserskiverordnung) freigegebenen Strecken und Wasserflächen,
- 3.
- Einsätze mit Dienstfahrzeugen der als gemeinnützig anerkannten Körperschaften und Diensteinsätze mit Dienstfahrzeugen des öffentlichen Dienstes.
3Satz 2 Nummer 1 gilt nur, wenn
- a)
- ein klar erkennbarer Geradeauskurs eingehalten wird,
- b)
- eine Wanderfahrt mit demselben oder weit überwiegenden Streckenverlauf der vorangegangenen Wanderfahrt mehr als eine Stunde nach Beendigung der vorangegangenen Wanderfahrt durchgeführt wird.
4Bei Einsätzen im Sinne des Satzes 2 Nummer 3 ist
§ 6 Absatz 1 Satz 1 nicht anzuwenden.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und 3 darf durch die Fahrweise des Wassermotorrads kein anderer gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt werden.
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§ 8 WasMotRV Ordnungswidrigkeiten ... 1. als Führer eines Wassermotorrades a) entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 außerhalb der freigegebenen Wasserflächen fährt, b) ... 1 außerhalb der freigegebenen Wasserflächen fährt, b) entgegen § 3 Abs. 2 andere gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder ...
Dritte Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 16.12.2016 BGBl. I S. 2948
Verordnung zur Änderung binnenschifffahrtsrechtlicher, sportbootrechtlicher und wasserwegerechtlicher Vorschriften
V. v. 31.10.2019 BGBl. I S. 1518