- 1.
- ohne Fanggenehmigung nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 Fischerei oder eine Fischereitätigkeit betreibt,
- 2.
- entgegen Artikel 5 Absatz 5 Satz 2 einen dort genannten Fang an Bord behält, umlädt oder anlandet,
- 3.
- als Kapitän entgegen Artikel 9 Absatz 2 Satz 2 die Fischerei nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einstellt,
- 4.
- entgegen Artikel 9 Absatz 9 Fischerei betreibt oder
- 5.
- entgegen Artikel 11 Absatz 2 eine dort genannte Menge anlandet.
- 1.
- als Kapitän entgegen Artikel 9 Absatz 3 oder Artikel 12 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,
- 2.
- entgegen Artikel 12 Satz 2 eine Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
- 3.
- entgegen Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a einen Eintrag nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,
- 4.
- entgegen Artikel 13 Absatz 2 einen Eintrag nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vornimmt oder eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach jedem Hol macht,
- 5.
- entgegen Artikel 15 Absatz 4 Satz 1 einen wissenschaftlichen Beobachter nicht an Bord nimmt oder
- 6.
- entgegen Artikel 15 Absatz 4 Satz 2 einen wissenschaftlichen Beobachter in der Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht unterstützt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Erste Verordnung zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung und der Seefischereiverordnung
V. v. 02.03.2016 BGBl. I S. 371
V. v. 23.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 136
Artikel 1 24. SeefBgVÄndV Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung ... I S. 196) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die §§ 5 bis 41 werden durch die folgenden §§ 5 bis 39 ersetzt: „§ 5 ... geändert: 1. Die §§ 5 bis 41 werden durch die folgenden §§ 5 bis 39 ersetzt: „§ 5 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung ... ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt. § 22 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/2336 (1) Ordnungswidrig ...
V. v. 06.06.2012 BGBl. I S. 1286
V. v. 10.11.2017 BGBl. I S. 3770