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Änderung § 12 Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 23.06.2012

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 15 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.06.2012 geltenden Fassung
§ 12 n.F. (neue Fassung)
in der am 27.04.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 23.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 136
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 15 Durchsetzung von Bestimmungen über Mindestangaben in Fanglizenzen


(Text neue Fassung)

§ 12 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 734/2008


vorherige Änderung

Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1281/2005 der Kommission vom 3. August 2005 über die Verwaltung von Fanglizenzen und die darin aufzuführenden Mindestangaben (ABl. EU Nr. L 203 S. 3) ein gemeinschaftliches Fischereifahrzeug einsetzt, ohne eine gültige Fanglizenz an Bord mitzuführen.



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 734/2008 des Rates vom 15. Juli 2008 zum Schutz empfindlicher Tiefseeökosysteme vor den schädlichen Auswirkungen von Grundfanggeräten (ABl. L 201 vom 30.7.2008, S. 8) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. ohne Fangerlaubnis nach Artikel 3 Absatz 1 eine Fischereitätigkeit ausführt,

2.
als Kapitän entgegen Artikel 7 Absatz 1 Satz 1 eine Fischereitätigkeit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einstellt,

3. entgegen Artikel 7 Absatz 1 Satz 2 eine Fischereitätigkeit wieder aufnimmt oder

4. als Kapitän entgegen Artikel 9 Absatz 2 den Hafen wieder verlässt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig als Kapitän entgegen Artikel 5 Absatz 2 Satz 1, Artikel 7 Absatz 3 oder Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 734/2008 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

(heute geltende Fassung) 

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