Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 10 Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 01.06.2006

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 24. SeefBgVÄndV am 1. Juni 2006 und Änderungshistorie der SeefBgV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 11 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2006 geltenden Fassung
§ 10 n.F. (neue Fassung)
in der am 27.04.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 23.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 136
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11 Durchsetzung bestimmter Fangbedingungen für die Fischerei auf bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen


(Text neue Fassung)

§ 10 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 600/2004


vorherige Änderung

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 27/2005 verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 8 Abs. 1 Fänge von Beständen, für die Fangmöglichkeiten festgesetzt worden sind, an Bord behält oder anlandet,

2. entgegen Artikel 8 Abs. 3 mit Hering vermengte Fänge unsortiert anlandet,

3. entgegen Artikel 9 Satz 1 in den dort angegebenen Gebieten fischt,

4. entgegen Artikel 10 in Verbindung mit Anhang II Nr. 1 nicht sortierte Fänge anlandet,

5. entgegen Artikel 11 Unterabs. 1 in Verbindung mit Anhang III Teil A Abschnitt 1 Nr. 1.1.1 ein Zugnetz ohne ein dort vorgesehenes Fluchtfenster verwendet,

6. entgegen Artikel 11 Unterabs. 1 in Verbindung mit Anhang III Teil A Abschnitt 1 Nr. 1.1.3 in dem dort genannten Fall ein anderes Fanggerät mitführt,

7. entgegen Artikel 11 Unterabs. 1 in Verbindung mit Anhang III Teil A Abschnitt 1 Nr. 1.2 Unterabs. 2, 3 oder 4 ein längeres als dort genanntes Netz oder ein Netz über die dort genannte Stellzeit hinaus verwendet,

8. entgegen Artikel 11 Unterabs. 1 in Verbindung mit Anhang III Teil A Abschnitt 1 Nr. 2.1 oder 2.3 untermaßigen Dorsch oder Dorschbeifänge an Bord behält,

9. entgegen Artikel 11 Unterabs. 1 in Verbindung mit Anhang III Teil A Abschnitt 1 Nr. 4 oder 5, Abschnitt 2 Nr. 7.1.1, Teil C Nr. 10, 12 Buchstabe a oder b Satz 2, Nr. 13 Satz 1 oder Nr. 14 in den dort genannten Gebieten während der angegebenen Sperrzeiten oder ohne spezielle Fangerlaubnis im Golf von Riga Fischfang betreibt, Sandaal oder Hering anlandet oder an Bord behält,

10. ohne spezielle Erlaubnis nach Artikel 11 Unterabs. 1 in Verbindung mit Anhang III Teil A Abschnitt 1 Nr. 6.2.1 ein zur Dorschfischerei in der Ostsee zugelassenes Fanggerät an Bord mitführt oder einsetzt,

11. entgegen Artikel 11 Unterabs. 1 in Verbindung mit Anhang III Teil A Abschnitt 1 Nr. 6.2.3 eine Sonderbedingung für den Dorschfang in der Ostsee nicht erfüllt,

12. entgegen Artikel 11 Unterabs. 1 in Verbindung mit Anhang III Teil A Abschnitt 1 Nr. 6.4.2 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 ein Logbuch nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig führt,

13. entgegen Artikel 11 Unterabs. 1 in Verbindung mit Anhang III Teil C Nr. 9.2 Anlandungen in anderen als bezeichneten Häfen vornimmt,

14. entgegen Artikel 11 Unterabs. 1 in Verbindung mit Anhang III Teil C Nr. 9.4 Unterabs. 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,

15. entgegen Artikel 11 Unterabs. 1 in Verbindung mit Anhang III Teil C Nr. 9.5 Unterabs. 1 die dort vorgesehenen Seiten des Logbuchs nicht vorlegt,

16. ohne Genehmigung
nach Artikel 11 Unterabs. 1 in Verbindung mit Anhang III Teil C Nr. 9.9 Buchstabe c die Entladung wieder aufnimmt,

17. entgegen Artikel 11 Unterabs. 1 in Verbindung mit Anhang III Teil C Nr. 11 Unterabs. 2 einen
dort bezeichneten Heringsfang an Bord behält,

18. entgegen Artikel 11 Unterabs. 1 in Verbindung mit Anhang III Teil D Nr. 16 in den
dort genannten Gebieten ein dort genanntes Netz einsetzt,

19.
entgegen Artikel 11 Unterabs. 1 in Verbindung mit Anhang III Teil G Nr. 24 in den dort genannten Gebieten mit einem Schleppnetz oder einem stationären Fanggerät fängt,

20. ohne Erlaubnis nach Artikel 11 Unterabs. 1 in Verbindung mit Anhang III Teil H Unterabs.
3 mehr als 100 kg Tiefseearten und Schwarzen Heilbutt fängt, an Bord behält, umlädt oder anlandet oder

21. ohne Lizenz nach Artikel 16 Abs. 1 Unterabs. 1 in Drittlandgewässern
die Fischerei ausübt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 27/2005 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 11 Unterabs. 1 in Verbindung mit Anhang III Teil C Nr. 9.6 Unterabs. 1 Satz 1
nicht sicherstellt, dass eine Menge von frischem Fisch gewogen wird,

2. entgegen Artikel 11 Unterabs. 1 in Verbindung mit Anhang III Teil C Nr. 9.7 Unterabs. 1 Satz 1 eine Menge von gefrorenem Fisch
nicht oder nicht rechtzeitig wiegt,

3.
entgegen Artikel 11 Unterabs. 1 in Verbindung mit Anhang III Teil C Nr. 9.6 Unterabs. 3 eine dort genannte Kopie nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

4. entgegen Artikel 11 Unterabs. 1 in Verbindung mit Anhang III Teil C Nr. 9.8 Unterabs. 1 Satz 2 eine dort angegebene Angabe
nicht oder nicht richtig in das Logbuch einträgt oder

5. entgegen Artikel 11 Unterabs. 1 in Verbindung mit Anhang III Teil C Nr. 9.8 Unterabs. 1 Satz 3 das Logbuch
nicht oder nicht mindestens drei Jahre nach seinem Abschluss aufbewahrt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EU) Nr. 27/2005 verstößt, indem er als Kapitän eines Drittlandschiffes vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 15 Fänge von Beständen, für die Fangmöglichkeiten festgesetzt worden sind, an Bord behält oder anlandet,

2. entgegen Artikel 18 Abs.
2 Satz 1 eine dort genannte Lizenz oder spezielle Fangerlaubnis nicht mitführt,

3. entgegen Artikel 23 Abs. 2 ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder

4. entgegen Artikel 23 Abs.
3 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt.



Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 600/2004 des Rates vom 22. März 2004 mit technischen Maßnahmen für die Fischerei im Bereich des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (ABl. L 97 vom 1.4.2004, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Kapitän entgegen Artikel 3 Absatz 1, 2, 3 Satz 1, Absatz 4 oder 6 eine Fischerei ausübt,

2. als Kapitän entgegen Artikel 4 Absatz 1 ein dort genanntes Netz oder eine Snurrewade einsetzt,

3. entgegen Artikel 4 Absatz 2 eine Vorrichtung verwendet,

4. als Kapitän entgegen Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz einen Krebs nicht unverzüglich freilässt,

5. entgegen Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder 2 einen Verpackungsgurt verwendet,

6. als Kapitän entgegen Artikel 7 Absatz 3 erster Halbsatz Plastikrückstände nicht an Bord aufbewahrt,

7. als Kapitän entgegen Artikel 8 Absatz 1 Satz 3 einen Köder verwendet,

8. entgegen Artikel 8 Absatz 2 Satz 1 eine Langleine ausbringt,

9. als Kapitän entgegen Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 oder Artikel 9 Absatz 3 Fischabfälle über Bord wirft,

10. entgegen Artikel 9 Absatz 1 ein Netzsteuerkabel verwendet,

11. als Kapitän entgegen Artikel 10 Absatz 1 oder 2 ein Fischereifahrzeug nicht, nicht richtig oder nicht unverzüglich nach Erreichen des Beifangvolumens an einen anderen Fangplatz begibt,

12. als Kapitän entgegen Artikel 11 Absatz 3 Satz 2 erster Halbsatz den Fischfang nicht einstellt,

13. entgegen Artikel 12 Absatz 1 Fischerei ausübt,

14. als Kapitän entgegen Artikel 12 Absatz 2 Satz 1 ein Fischereifahrzeug nicht, nicht richtig oder nicht unverzüglich nach Erreichen der dort genannten Fangmenge an einen dort genannten Fangplatz begibt,

15. als Kapitän
entgegen Artikel 12 Absatz 3 die Fangtätigkeit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einstellt,

16. als Kapitän
entgegen Artikel 12 Absatz 4 Hols zu Forschungszwecken nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig ausführt oder

17.
entgegen Artikel 14 Absatz 1, 2 oder 3 eine dort genannte Person nicht an Bord nimmt.