Änderung § 15 Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 06.09.2007

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§ 15 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.09.2007 geltenden Fassung
§ 15 n.F. (neue Fassung)
in der am 06.09.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 29.08.2007 BGBl. I S. 2199
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Durchsetzung von Bestimmungen über Mindestangaben in Fanglizenzen


(Text alte Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 3690/93 des Rates vom 20. Dezember 1993 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung über die Mindestangaben in Fanglizenzen (ABl. EG Nr. L 341 S. 93) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 1 Abs. 3 die Lizenz nicht an Bord mitführt oder

2. entgegen Artikel 1 Abs. 4 ohne gültige Fanglizenz Fische fängt, an Bord behält, umlädt oder anlandet.


(Text neue Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1281/2005 der Kommission vom 3. August 2005 über die Verwaltung von Fanglizenzen und die darin aufzuführenden Mindestangaben (ABl. EU Nr. L 203 S. 3) ein gemeinschaftliches Fischereifahrzeug einsetzt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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