Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2006 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 8 - Korbmacher-Ausbildungsverordnung (KorbmAusbV)

V. v. 15.07.1985 BGBl. I S. 1532; aufgehoben durch § 12 V. v. 31.03.2006 BGBl. I S. 595
Geltung ab 01.08.1986; FNA: 806-21-1-121 Berufliche Bildung
|

§ 8 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und die unter laufender Nummer 7 Buchstaben b und c, Nummer 8 Buchstaben c und d, Nummer 10 Buchstabe c, Nummer 11 Buchstabe c, Nummer 12 Buchstabe b, Nummer 13 Buchstabe a und Nummer 14 Buchstabe b für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 6 Stunden 2 Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
einen Bügel aus Rattan oder Peddigrohr nach Zeichnung biegen,

2.
einen zylindrischen Korb mit Flechtboden, Fußkimme, Zäunergeflecht und Kipprand herstellen,

3.
ein Kleinmöbel aus Rattan oder Peddigrohr nach Zeichnung anfertigen.

(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:

1.
Werkstoffe: Weidenarten, Rattansorten, Schalen- und Kernmaterialien aus Rattan,

2.
Hilfsstoffe: Nägel, Schrauben, Klammern, Klebstoffe,

3.
Werkzeuge und Geräte,

4.
Unfallverhütung,

5.
Grundgeflechte,

6.
Grundrechenarten, Längen-, Flächen- und Materialberechnungen,

7.
Zeichnen von Flächen und Körpern,

8.
Freihandzeichnen von Körben.

Die schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene Fälle berücksichtigen.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

Anzeige