Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2006 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 9 - Korbmacher-Ausbildungsverordnung (KorbmAusbV)

V. v. 15.07.1985 BGBl. I S. 1532; aufgehoben durch § 12 V. v. 31.03.2006 BGBl. I S. 595
Geltung ab 01.08.1986; FNA: 806-21-1-121 Berufliche Bildung
|

§ 9 Abschlußprüfung und Gesellenprüfung



(1) Die Abschlußprüfung und die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 6 Stunden 2 Arbeitsproben durchführen und in insgesamt höchstens 20 Stunden ein Prüfungsstück anfertigen.

1.
Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:

a)
in den gemeinsamen Fertigkeiten:

Teilstück eines Rahmengeflechtes;

b)
in der Fachrichtung Korbwarenherstellung:

Kleingegenstand in verschiedenen Flechttechniken;

c)
in der Fachrichtung Korbmöbelbau:

Biegen und Verbinden von Rattanrohren und Peddigrohren nach Zeichnung.

2.
Als Prüfungsstück kommt insbesondere in Betracht:

a)
In der Fachrichtung Korbwarenherstellung:

ein geflochtener Gebrauchsgegenstand in verschiedenen Flechttechniken nach eigenem Entwurf;

b)
In der Fachrichtung Korbmöbelbau:

Möbel aus Rattan mit dreidimensionalen Konstruktionsteilen nach eigenem Entwurf.

(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsfach Technologie:

a)
Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

b)
Arten, Eigenschaften und Verwendung von Werkstoffen und Hilfswerkstoffen,

c)
Werkzeuge, Geräte und Maschinen,

d)
Merkmale, Anwendung und Berechnung der Grundgeflechte,

e)
Merkmale und Anwendung von Verbänden, Wicklungen, Randbildungen, Henkeln, Griffen und Deckeln,

f)
Materialauswahl und Formen aus Rattan,

g)
Konstruktion und statische Funktion der einzelnen Möbelteile,

h)
Oberflächenbehandlung;

2.
im Prüfungsfach Technische Mathematik:

a)
Längen-, Flächen- und Körperberechnung,

b)
Kostenrechnung,

c)
Lohnberechnung;

3.
im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:

a)
Teilzeichnungen von Werkstücken,

b)
Entwurfszeichnung für ein Werkstück;

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

Die Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene Fälle berücksichtigen.

(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,

2.
im Prüfungsfach Technische Mathematik 90 Minuten,

3.
im Prüfungsfach Technisches Zeichnen 90 Minuten,

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.

(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.

(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.