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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2006 aufgehoben
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§ 10 - Korbmacher-Ausbildungsverordnung (KorbmAusbV)

V. v. 15.07.1985 BGBl. I S. 1532; aufgehoben durch § 12 V. v. 31.03.2006 BGBl. I S. 595
Geltung ab 01.08.1986; FNA: 806-21-1-121 Berufliche Bildung
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§ 10 Aufhebung von Vorschriften



Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, die in dieser Verordnung geregelt sind, insbesondere für den Ausbildungsberuf Korbmacher, sind vorbehaltlich des § 11 nicht mehr anzuwenden.

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