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§ 6 - Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG k.a.Abk.)

G. v. 19.03.2002 BGBl. I S. 1092; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2498
Geltung ab 01.04.2002; FNA: 754-18 Energieversorgung
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§ 6 Zulassung von KWK-Anlagen


§ 6 hat 2 frühere Fassungen und wird in 11 Vorschriften zitiert

(1) 1Voraussetzung für den Anspruch auf Zahlung des Zuschlags ist die Zulassung als KWK-Anlage im Sinne des § 5. 2Die Zulassung ist zu erteilen, wenn die KWK-Anlage die Voraussetzungen nach § 5 erfüllt. 3Der Antrag muss enthalten:

1.
Angaben zum Anlagenbetreiber,

2.
Angaben und Nachweise über den Zeitpunkt der Aufnahme des Dauerbetriebs sowie über die sonstigen Voraussetzungen für eine Zulassung nach Satz 2,

3.
Angaben zum Anschluss an das Netz für die allgemeine Versorgung oder, soweit erforderlich, an ein Netz im Sinne von § 110 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes,

4.
1ein nach den anerkannten Regeln der Technik erstelltes Sachverständigengutachten über die Eigenschaften der Anlage, die für die Feststellung des Vergütungsanspruchs von Bedeutung sind; die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn das Sachverständigengutachten nach den Grundlagen und Rechenmethoden der AGFW | Der Energieeffizienzverband für Wärme, Kälte und KWK e. V. in Nummer 4 bis 6 des Arbeitsblattes FW 308 „Zertifizierung von KWK-Anlagen - Ermittlung des KWK-Stromes" in der jeweils gültigen Fassung erstellt wurde. 2Ergänzend dazu ist das Sachverständigengutachten für KWK-Anlagen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 und 3, die nach dem 1. Januar 2009 in Dauerbetrieb genommen worden sind, zu erstellen. 3Dabei sind die Anhänge II und III der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG (ABl. EU Nr. L 52 S. 50) sowie die dazu erlassenen Leitlinien zu beachten. 4Anstelle des Gutachtens nach Satz 1 und Satz 2 können für serienmäßig hergestellte kleine KWK-Anlagen geeignete Unterlagen des Herstellers vorgelegt werden, aus denen die thermische und elektrische Leistung sowie die Stromkennzahl hervorgehen.

(2) 1Die Zulassung wird rückwirkend zum Zeitpunkt der Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage erteilt, wenn der Antrag in demselben Kalenderjahr gestellt worden ist. 2Wird der Antrag später gestellt, so wird die Zulassung rückwirkend zum 1. Januar des Kalenderjahres erteilt, in dem der Antrag gestellt worden ist. 3Bei Wiederaufnahme des Dauerbetriebs der Anlage nach Änderung oder Modernisierung gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(3) Die Zulassung erlischt, wenn Eigenschaften der Anlage im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 4 verändert werden.

(4) Die von der zuständigen Stelle beauftragten Personen sind berechtigt, während der üblichen Geschäftszeiten Betriebsgrundstücke, Geschäftsräume und Einrichtungen des Betreibers der KWK-Anlage zu betreten, dort Prüfungen vorzunehmen und die betrieblichen Unterlagen des Betreibers der KWK-Anlage einzusehen, soweit dies für die Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen erforderlich ist.

(5) Der Netzbetreiber kann von dem Betreiber der KWK-Anlage Einsicht in die Zulassung und die Antragsunterlagen verlangen, soweit dies für die Prüfung der Ansprüche des Betreibers der KWK-Anlage erforderlich ist.

(6) 1Die zuständige Stelle kann Zulassungen für kleine KWK-Anlagen sowie von Brennstoffzellen mit einer elektrischen Leistung bis 50 Kilowatt in Form der Allgemeinverfügung (§ 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) von Amts wegen erteilen. 2Die Allgemeinverfügung nach Satz 1 kann mit Auflagen verbunden werden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes G. v. 12. Juli 2012 BGBl. I S. 1494 m.W.v. 19. Juli 2012

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Frühere Fassungen von § 6 Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 19.07.2012Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
vom 12.07.2012 BGBl. I S. 1494
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 1 Gesetz zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung
vom 25.10.2008 BGBl. I S. 2101
aktuellvor 01.01.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 6 Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 KWKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KWKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6a KWKG Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärme- und Kältenetzen (vom 19.07.2012)
... der erstmaligen Aufnahme einer dauerhaften Versorgung mit Wärme. (3) § 6 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für den Neu- ...
§ 6b KWKG Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärme- und Kältespeichern (vom 19.07.2012)
... der Zeitpunkt der ersten Befüllung nach Abschluss des Probebetriebs. (3) § 6 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für den Neu- ...
§ 8 KWKG Nachweis des eingespeisten KWK-Stroms (vom 19.07.2012)
... die zuständige Stelle Maßnahmen zur Überprüfung ergreifen. § 6 Abs. 4 gilt entsprechend. (4) Vor der Vorlage der Abrechnung nach Absatz 1 Satz 8 oder ... (5) Die zuständige Stelle übermittelt jährlich die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 anfallenden Daten der KWK-Anlagen sowie die KWK-Nettostromerzeugung, die ...
§ 10 KWKG Zuständigkeit (vom 08.09.2015)
... und Energie wird ermächtigt, die Durchführung der Aufgaben nach den §§ 6 und 8 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates ganz oder teilweise auf eine ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Systemstabilitätsverordnung (SysStabV)
Artikel 1 V. v. 20.07.2012 BGBl. I S. 1635; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
§ 3 SysStabV Begriffsbestimmungen (vom 14.03.2015)
...  a) bei KWK-Anlagen: der Zeitpunkt der Zulassung im Sinne des § 6 Absatz 2 Satz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
V. v. 23.02.2009 BGBl. I S. 402
Artikel 1 1. KWKGGebVÄndV
... eines Antrags auf Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen gemäß § 6 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes     a) Anlagen ... diese Anlagen in Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 6 Absatz 6 des Kraft-Wärme-Kopplungsge- setzes durch das Bundesamt für Wirtschaft und ...

Gesetz zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
G. v. 12.07.2012 BGBl. I S. 1494
Artikel 1 KWKGÄndG Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
... 5b Zuschlagberechtigter Neu- und Ausbau von Wärme- und Kältespeichern § 6 Zulassung von KWK-Anlagen § 6a Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärme- und ... für den Neu- und Ausbau von Kältespeichern entsprechend." 9. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert: ... der Zeitpunkt der ersten Befüllung nach Abschluss des Probebetriebs. (3) § 6 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für den ...

Gesetz zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung
G. v. 25.10.2008 BGBl. I S. 2101
Artikel 1 KWKFördG Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
...  § 5a Zuschlagberechtigter Neu- und Ausbau von Wärmenetzen § 6 Zulassung von KWK-Anlagen § 6a Zulassung des Neu- und Ausbaus von ... diejenige maßgeblich, die als erste in Betrieb genommen wurde." 8. § 6 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 6 Zulassung von KWK-Anlagen". b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... nach Satz 1 kann mit Auflagen verbunden werden." 9. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: „§ 6a Zulassung des Neu- und ... der erstmaligen Aufnahme einer dauerhaften Versorgung mit Wärme. (3) § 6 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend." 10. § 7 wird wie folgt geändert: ...

Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts
G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066
Artikel 13 EEGReformG Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
... „5" durch die Angabe „8" und werden die Wörter „die §§ 6 , 8 Absatz 4, die §§ 11 und 12" durch die Wörter „die §§ 9, 12 ...

Verordnung zur Änderung der Systemstabilitätsverordnung
V. v. 09.03.2015 BGBl. I S. 279
Artikel 1 SysStabVÄndV Änderung der Systemstabilitätsverordnung
...  a) bei KWK-Anlagen: der Zeitpunkt der Zulassung im Sinne des § 6 Absatz 2 Satz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
V. v. 03.09.2012 BGBl. I S. 1875
Artikel 1 2. KWKGGebVÄndV
... auf Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungs- anlagen (KWK-Anlagen) gemäß § 6 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes   a) KWK-Anlagen bis 50 ... diese Anlagen in Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 6 Absatz 6 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes durch das Bundesamt für Wirtschaft und ...


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