(2) Straffreiheit wird auch gewährt für Freiheitsstrafen und Geldstrafen wegen Straftaten, die durch eine zur Meinungsäußerung oder Meinungsbildung in öffentlichen Angelegenheiten bestimmte Demonstration oder im Zusammenhang hiermit begangen worden sind.
(3) Straffreiheit nach Absatz 2 ist ausgeschlossen,
- 1.
- bei Verbrechen und Vergehen
- a)
- wider das Leben (§§ 211 bis 222 des Strafgesetzbuches),
- b)
- der schweren Körperverletzung und der Körperverletzung mit Todesfolge (§§ 224 bis 226 des Strafgesetzbuches),
- c)
- des Friedensverrates, Hochverrates und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates sowie des Landesverrates und der Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 80 bis 100a des Strafgesetzbuches),
- d)
- der Volksverhetzung (§ 130 des Strafgesetzbuches) sowie
- e)
- bei gemeingefährlichen Verbrechen und Vergehen nach den §§ 306 bis 315a, 315c bis 316a, 321 und 324 des Strafgesetzbuches;
- 2.
- bei Verbrechen und Vergehen, die aus Eigennutz begangen worden sind;
- 3.
- bei Verbrechen und Vergehen, wenn eine Freiheitsstrafe, einschließlich einer etwaigen Ersatzfreiheitsstrafe, neun Monate übersteigt.
§ 1 StrFrhG 1970 Anwendungsbereich ... die durch das Dritte Gesetz zur Reform des Strafrechts aufgehoben oder ersetzt werden (§ 2 Abs. 1), sowie wegen Straftaten, die in der Zeit vom 1. Januar 1965 bis zum 31. Dezember 1969 ... 31. Dezember 1969 durch Demonstrationen oder im Zusammenhang hiermit begangen worden sind (§ 2 Abs. 2), wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Straffreiheit gewährt. Die ...