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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.12.2010 aufgehoben

§ 8 - Straffreiheitsgesetz 1970 (StrFrhG 1970 k.a.Abk.)

G. v. 20.05.1970 BGBl. I S. 509; aufgehoben durch Artikel 50 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Geltung ab 22.05.1970; FNA: 450-12-2 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze
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§ 8 Entscheidung bei rechtskräftigen Strafen



(1) Bei rechtskräftig verhängten Strafen entscheidet bei Zweifeln über den Eintritt und den Umfang der Straffreiheit auf Antrag eines Beteiligten das Gericht.

(2) Das Gericht entscheidet auf Antrag auch über Festsetzung und Ermäßigung der Strafe nach den §§ 5 und 6.

(3) Für das Verfahren gelten die §§ 458, 462 und 462a der Strafprozeßordnung sinngemäß.



 

Zitierungen von § 8 Straffreiheitsgesetz 1970

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 StrFrhG 1970 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StrFrhG 1970 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 StrFrhG 1970 Ordnungswidrigkeiten
... §§ 1 und 2 Abs. 2 sowie die §§ 3 bis 5, 8 , 9 Abs. 1 und 4 gelten bei Ordnungswidrigkeiten ...