(1) Unbeschadet des §
4 darf mit einem Sportfahrzeug im Sinne des §
1 Abs. 2 und 4 der
Verordnung über das Inverkehrbringen von Sportbooten vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1936), das nach dem 15. Juni 1998 erstmals auf den Markt der Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelangt, am Verkehr nur teilgenommen werden, wenn es mit der CE-Kennzeichnung im Sinne des §
4 Abs. 1 und 2 der vorgenannten Verordnung versehen ist. Auf-den-Markt-Gelangen im Sinne des Satzes 1 ist das Inverkehrbringen im Sinne des §
2 Abs. 8 des
Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2).
(2) Für die Erteilung einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach §
6 Abs. 1 Satz 3 und deren Verlängerung erstrecken sich die erste Untersuchung und die Nachuntersuchungen bei Fahrzeugen mit CE-Kennzeichnung nur auf folgende Bestimmungen der Rheinschiffsuntersuchungsordnung: § 7.01 Nr. 2, §§ 7.02, 7.03 Nr. 1, § 8.01 Nr. 2, § 8.02 Nr. 1, § 8.03 Nr. 3, § 8.05 Nr. 5, § 8.06 Nr. 2, §§ 8.08, 10.01 Nr. 2, 3, 6, 14, § 10.02 Nr. 1 Buchstabe b, c Nr. 2 Buchstabe a, e bis h, § 10.03 Nr. 1 Buchstabe b, d, Nr. 2 bis 4, § 10.05, Kapitel 13 sowie § 6.08, falls ein Wendeanzeiger vorhanden ist, und § 7.13, falls ein Radar-Einmannsteuerstand vorhanden ist. Soweit es sich um Fahrzeuge nach §
2 Nr. 9 handelt, bedürfen sie keiner Untersuchung.