(1) Als Nachweis der technischen Zulassung zum Verkehr wird eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung erteilt. Fahrtauglichkeitsbescheinigung
- 1.
- für Fahrgastschiffe,
- 2.
- für Dienstfahrzeuge der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundeszollverwaltung, der Bundespolizei, der Bereitschaftspolizei, der Wasserschutzpolizei und des Zivil- und Katastrophenschutzes sowie für Feuerlöschboote,
- 3.
- für Sportfahrzeuge,
- 4.
- für schwimmende Geräte und
- 5.
- für Güterschiffe und Tankschiffe, die zur Beförderung gefährlicher Güter - Anlage A der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1977 (BGBl. I S. 1119, 1129) in der jeweils geltenden Fassung - bestimmt sind,
ist das nach der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung in einem Rheinuferstaat oder in Belgien erteilte Schiffsattest oder vorläufige Schiffsattest, zum Verkehr auf Wasserstraßen der Zone 1 oder 2, mit Ausnahme der in §
45 Satz 1 aufgeführten Wasserstraßen jedoch nur in Verbindung mit dem im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilten zusätzlichen Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe (Anlage 5). Genügen die in Satz 2 genannten Schiffe und schwimmenden Geräte den Anforderungen dieser Verordnung an Bau, Einrichtung und Ausrüstung, jedoch nicht den Anforderungen der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung, so wird das Schiffsattest oder vorläufige Schiffsattest nur zum Verkehr auf Wasserstraßen außerhalb des Rheins (Schiffsattest mit räumlich beschränktem Geltungsbereich) erteilt. Eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung gemäß Satz 3 kann auch erteilt werden, wenn abweichend von §
7 Abs. 6 nach zwischenstaatlichen Abkommen Fahrtauglichkeitsbescheinigungen auf der Grundlage amtlicher Zeugnisse auszustellen sind.
(2) Für nicht in Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 genannte Güterschiffe und Tankschiffe, für Schleppboote und für Schubboote ist der Nachweis über die Zulassung zum Verkehr durch ein im Geltungsbereich dieser Verordnung für die Fahrt auf Wasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 oder 4 erteiltes Schiffszeugnis zu erbringen, und zwar
- 1.
- durch das Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe (Anlage 4) oder
- 2.
- durch das zusätzliche Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe (Anlage 5) in Verbindung mit dem nach der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung erteilten Schiffsattest.
Zum Verkehr auf dem Rhein ist jedoch in jedem Fall das nach der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung erteilte Schiffsattest oder vorläufige Schiffsattest erforderlich.
(3) Für Fähren ist der Nachweis über die Zulassung zum Verkehr durch das im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilte Fährzeugnis (Anlage 6) zu erbringen. Wird die Fähre auch zum sonstigen Schiffsverkehr verwendet, so ist außerdem das Schiffsattest oder Schiffszeugnis erforderlich.
(4) Für schwimmende Anlagen und Schwimmkörper ist der Nachweis über die Zulassung zum Verkehr auf Wasserstraßen der Zone 3 oder 4 durch das nach der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilte Schiffsattest oder vorläufige Schiffsattest zu erbringen.
(5) Es gelten
- 1.
- das Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe längstens zehn Jahre,
- 2.
- das zusätzliche Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe höchstens so lange wie das jeweilige Schiffsattest und nur in Verbindung mit diesem,
- 3.
- das Fährzeugnis längstens fünf Jahre.
Ein Schiffszeugnis, das auf Grund einer Bescheinigung nach §
43 Abs. 1 erteilt ist, gilt längstens drei Jahre. Hat die See-Berufsgenossenschaft ein amtliches Zeugnis erteilt, so ist dessen Geltungsdauer maßgebend.
V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868, 2010 I 380; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398
V. v. 27.05.1993 BGBl. I S. 741, 1994 I S. 523, 1995 I S. 95; aufgehoben durch Artikel 7 V. v. 23.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 253