(1) Die für die Ausrüstung geltenden Vorschriften der §§ 7.01, 7.02, 7.03 und 7.05 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung sind nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 anzuwenden.
(2) Für Buganker genügen zwei Drittel des nach § 7.01 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung errechneten Gesamtgewichts. Für Heckanker genügt ein Gewicht von 15 vom Hundert des Gewichts für Buganker. Die Erleichterung nach Satz 1 gilt nicht für die Anker von Schleppbooten; jedoch kann bei diesen die Erfahrungszahl (k) auf 10 herabgesetzt werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für die Zulassung zum Verkehr auf der Donau.
(3) Eine Feuerlöschanlage mit Wasser als Löschmittel darf nur unter folgenden Voraussetzungen installiert sein:
- a)
- Die Feuerlöschpumpen müssen von Motoren angetrieben sein; sie dürfen nicht vor dem Kollisionsschott aufgestellt sein;
- b)
- der Wasserdruck in den Hydranten muß mindestens 3 bar betragen;
- c)
- die Leitungen und Feuerhydranten müssen so beschaffen sein, daß die Schläuche leicht angebracht werden können;
- d)
- alle Strahlrohre müssen so ausgerüstet sein, daß der Strahl voll aufgedreht, gestreut oder abgedreht werden kann;
- e)
- das verwendete Material muß den geltenden Normen entsprechen.
(4) An Bord muß sich ein Beil befinden.
(5) Bei Motorschiffen bis zu 40 m Länge müssen mindestens zwei Rettungsringe vorhanden sein. Mindestens ein Rettungsring oder ein Rettungsball muß eine ausreichend lange Wurfleine haben.
§ 7 BinSchUO Andere Fahrtauglichkeitsbescheinigungen (vom 08.11.2006) ... der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung genügen, Anker wahlweise den Anforderungen nach § 20 Abs. 2. Für Binnenschiffe mit Heimatort im Geltungsbereich dieser Verordnung gilt die ... der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung genügen, Anker wahlweise den Anforderungen nach § 20 Abs. 2. Die Besatzung muß in der Bescheinigung über die Besatzung oder im Schiffsattest ...