(1) Im Handlungsbereich "Schriftliches Übersetzen" ist in folgenden Qualifikationsschwerpunkten zu prüfen:
- 1.
- Übersetzen von zwei schwierigen, thematisch und stilistisch unterschiedlichen wirtschaftsbezogenen deutschsprachigen (Hauptsprache) Texten von jeweils rund 1.200 Zeichen in die Fremdsprache.
Die Bearbeitungszeit beträgt insgesamt 120 Minuten;
- 2.
- Übersetzen von zwei schwierigen, thematisch und stilistisch unterschiedlichen wirtschaftsbezogenen fremdsprachigen Texten von jeweils rund 1.200 Zeichen in die deutsche Sprache (Hauptsprache).
Die Bearbeitungszeit beträgt insgesamt 120 Minuten.
(2) Im Handlungsbereich "Texte verfassen" ist im folgenden Qualifikationsschwerpunkt zu prüfen:
Schriftliche Ausarbeitung eines Aufsatzes in der Fremdsprache über eines von drei zur Wahl gestellten Themen gemäß §
2 Abs. 2.
Die Bearbeitungszeit beträgt 120 Minuten.
(3) Im Handlungsbereich "Mündliche Kommunikation" ist in folgenden Qualifikationsschwerpunkten zu prüfen:
- 1.
- Gespräch in der Fremdsprache über Themen gemäß § 2 Abs. 2;
- 2.
- Übersetzen von zwei schwierigen, thematisch unterschiedlichen wirtschaftsbezogenen fremdsprachigen Texten in die deutsche Sprache (Hauptsprache);
- 3.
- Übersetzen von zwei schwierigen, thematisch unterschiedlichen wirtschaftsbezogenen deutschen (Hauptsprache) Texten in die Fremdsprache.
Die Prüfung im Handlungsbereich "Mündliche Kommunikation" soll insgesamt nicht länger als 50 Minuten dauern.
(4) Die Prüfung im Handlungsbereich "Mündliche Kommunikation" ist erst nach erfolgreichem Abschluss der Prüfung in den Handlungsbereichen "Schriftliches Übersetzen" und "Texte verfassen" durchzuführen.
§ 8 ÜDolmPrV Bestehen der Prüfungen ... gesondert zu bewerten. Aus der Bewertung der Qualifikationsschwerpunkte gemäß § 4 Abs. 1 bis 3 oder § 5 ist eine Gesamtnote zu bilden. Hierbei werden die schriftlichen ... zu bilden. Hierbei werden die schriftlichen Prüfungsleistungen gemäß § 4 Abs. 1 und 2 gegenüber den mündlichen Prüfungsleistungen gemäß § 4 ... 4 Abs. 1 und 2 gegenüber den mündlichen Prüfungsleistungen gemäß § 4 Abs. 3 doppelt gewichtet. (2) Die Prüfung zum Geprüften Übersetzer/zur ... Übersetzerin ist bestanden, wenn in allen Qualifikationsschwerpunkten gemäß § 4 mindestens ausreichende Leistungen erzielt wurden. (3) Die Prüfung zum ...