(1) 1Die Errichtung und der Betrieb einer Transit-Rohrleitung in oder auf dem Festlandsockel bedarf einer Genehmigung
- 1.
- in bergbaulicher Hinsicht und
- 2.
- hinsichtlich der Ordnung der Nutzung und Benutzung der Gewässer über dem Festlandsockel und des Luftraumes über diesen Gewässern.
2Für die Erteilung der Genehmigung nach Satz 1 Nr. 1 ist die gemäß
§ 136 bestimmte Behörde und für die Genehmigung nach Satz 1 Nr. 2 das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie zuständig.
3Die Genehmigung nach Satz 1 Nr. 2 darf nur nach Vorliegen der Genehmigung nach Satz 1 Nr. 1 erteilt werden.
(2)
1Die Genehmigungen nach Absatz 1 dürfen nur versagt werden, wenn eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Personen oder von Sachgütern oder eine Beeinträchtigung überwiegender öffentlicher Interessen zu besorgen ist, die nicht durch eine Befristung, durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann.
2Eine Beeinträchtigung überwiegender öffentlicher Interessen liegt insbesondere in den in
§ 132 Abs. 2 Nr. 3 genannten Fällen vor.
3Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig, wenn sie für den Unternehmer und für Rohrleitungen vergleichbarer Art wirtschaftlich vertretbar und nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfüllbar ist.
(3) Für die Errichtung und den Betrieb einer Transit-Rohrleitung gelten die
§§ 58 bis 62 und
65 bis 74 mit folgender Maßgabe entsprechend:
Für die Aufsicht nach den
§§ 69 bis 74 ist, soweit sich aus
§ 134 nichts anderes ergibt, das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie im Rahmen des mit der Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 verfolgten Zwecks, im übrigen die nach
§ 136 bestimmte Behörde zuständig.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Verlegung und den Betrieb von Unterwasserkabeln.
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§ 145 BBergG Ordnungswidrigkeiten (vom 12.08.2016) ... im Bereich des Festlandsockels vornimmt, 21. ohne die Genehmigungen nach § 133 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, ein Unterwasserkabel oder eine Transit-Rohrleitung ... g) Nummer 10, 11, 14 bis 16 und 18 gelten auch für Transit-Rohrleitungen nach § 133 Abs. 3 und Unterwasserkabel nach § 133 Abs. 4. (3) Ordnungswidrig handelt auch, ... gelten auch für Transit-Rohrleitungen nach § 133 Abs. 3 und Unterwasserkabel nach § 133 Abs. 4. (3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig ...
Artikel 2 V. v. 11.11.1982 BGBl. I S. 1553, 1558; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3584
Artikel 1 V. v. 11.11.1982 BGBl. I S. 1553; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 10.08.2005 BGBl. I S. 2452
Artikel 3 V. v. 11.11.1982 BGBl. I S. 1553, 1560; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 10.08.2005 BGBl. I S. 2452
Artikel 1 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1690; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
G. v. 25.02.2021 BGBl. I S. 298
G. v. 09.12.2006 BGBl. I S. 2833, 2007 I S. 691