Zertifiziertes Pflanzgut und Standardpflanzgut darf aus vorschriftsmäßig gekennzeichneten und verschlossenen Packungen oder Bündeln bis zu der niedrigsten in Anlage
3 Nr. 1 Spalte 2 jeweils festgesetzten Stückzahl ungekennzeichnet und ohne verschlossene Verpackung an Letztverbraucher abgegeben werden, sofern dem Erwerber auf Verlangen bei der Übergabe schriftlich angegeben werden:
- 1.
- die Pflanzgutart (§ 2 Nr. 1),
- 2.
- die Kategorie,
- 3.
- die Sortenbezeichnung,
- 4.
- die Bezeichnung des Klones,
- 5.
- die Anerkennungsnummer oder die Betriebsnummer des Erzeugers.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 21.01.1986 BGBl. I S. 214; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 28.09.2021 BGBl. I S. 4595
V. v. 06.07.2006 BGBl. I S. 1437
Artikel 1 2. RebPflVÄndV ... getrennten und entsprechend bezeichneten Partien aufzubewahren." 16. In § 21 werden die Wörter „Bündeln oder Säcken" durch die Wörter ... 3 wird wie folgt gefasst: „Anlage 3 (zu § 11 Abs. 1, § 16, § 21 Abs. 1) Verpackung 1 Inhalt der Packungen oder Bündel ...
V. v. 16.03.2010 BGBl. I S. 282