Änderung § 20 Rebenpflanzgutverordnung vom 01.12.2020

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 20 Rebenpflanzgutverordnung, alle Änderungen durch Artikel 4 2. SaatGRuAGOZVÄndV am 1. Dezember 2020 und Änderungshistorie der RebPflV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 20 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2020 geltenden Fassung
§ 20 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 24.11.2020 BGBl. I S. 2540
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 20 Topfreben und Kartonagereben


(Text alte Fassung)

1 Topfreben und Kartonagereben dürfen ungebündelt zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden, sofern dem Erwerber bei der Übergabe schriftlich angegeben werden:

1. der Name und die Anschrift
des Erzeugers und seine Betriebsnummer,

2.
die Kategorie, die Sortenbezeichnung und die Bezeichnung des Klones, bei Pfropfreben getrennt nach Edelreis und Unterlage;

die
Vorschriften der §§ 17 und 18 über die Kennzeichnung und des § 19 über die Schließung sind nicht anzuwenden. 2 Wer Topfreben und Kartonagereben nach Satz 1 in den Verkehr bringt, hat das Pflanzgut in nach Sorten oder Klonen sowie nach Stückzahlen je Packung getrennten und entsprechend bezeichneten Partien aufzubewahren.

(Text neue Fassung)

1 Topfreben und Kartonagereben dürfen ungebündelt zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden, sofern dem Erwerber bei der Übergabe eine Kopie des amtlichen Etiketts ausgehändigt wird; die Vorschriften der §§ 17 und 18 über die Kennzeichnung und des § 19 über die Schließung sind nicht anzuwenden. 2 Wer Topfreben und Kartonagereben nach Satz 1 in den Verkehr bringt, hat das Pflanzgut in nach Sorten oder Klonen sowie nach Stückzahlen je Packung getrennten und entsprechend bezeichneten Partien aufzubewahren.

(heute geltende Fassung) 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed