Die bereinigte Solvabilität eines gemäß §
104a Abs. 1 Nr. 1 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes der zusätzlichen Aufsicht unterliegenden Erst- oder Rückversicherungsunternehmens ist nach Maßgabe der §§
3 bis 10 und unter Einbeziehung
- 1.
- des beteiligten Erst- oder Rückversicherungsunternehmens,
- 2.
- der verbundenen Unternehmen des beteiligten Erst- oder Rückversicherungsunternehmens,
- 3.
- der beteiligten Unternehmen des beteiligten Erst- oder Rückversicherungsunternehmens,
- 4.
- der verbundenen Unternehmen von beteiligten Unternehmen des beteiligten Erst- oder Rückversicherungsunternehmens
zu berechnen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 27.02.2008 BGBl. I S. 268