Unabhängig von der Berechnungsmethode ist auszuschließen, dass die nach §
53c des
Versicherungsaufsichtsgesetzes zulässigen Eigenmittel der verschiedenen in die Berechnung einbezogenen Erst- oder Rückversicherungsunternehmen mehrfach berücksichtigt werden. Bei beteiligten Erst- oder Rückversicherungsunternehmen wird der Buchwert von Vermögensgegenständen
- 1.
- des betroffenen beteiligten Erst- oder Rückversicherungsunternehmens, denen damit finanzierte gemäß § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes zulässige Eigenmittel in einem seiner verbundenen Erst- oder Rückversicherungsunternehmen gegenüberstehen,
- 2.
- eines verbundenen Erst- oder Rückversicherungsunternehmens des betreffenden beteiligten Erst- oder Rückversicherungsunternehmens, denen damit finanzierte gemäß § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes zulässige Eigenmittel in dem beteiligten Erst- oder Rückversicherungsunternehmen gegenüberstehen,
- 3.
- eines verbundenen Erst- oder Rückversicherungsunternehmens des betreffenden beteiligten Erst- oder Rückversicherungsunternehmens, denen damit finanzierte gemäß § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes zulässige Eigenmittel in anderen verbundenen Erst- oder Rückversicherungsunternehmen dieses beteiligten Erst- oder Rückversicherungsunternehmens gegenüberstehen,
nicht berücksichtigt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 27.02.2008 BGBl. I S. 268
Artikel 1 2. SolBerVÄndV ... Erst- oder Rückversicherungsunternehmens" ersetzt. 6. In § 3 wird das Wort Erstversicherungsunternehmen" jeweils durch die Wörter Erst- ... Versicherungsaufsichtsgesetzes gegenüberstehen, nicht berücksichtigt. § 3 Satz 1 gilt entsprechend. § 13 Ausschluss der gruppeninternen ...