Bei der Berechnung werden die nach §
53c des
Versicherungsaufsichtsgesetzes zulässigen Eigenmittel, die aus der Gegenfinanzierung zwischen
- 1.
- dem beteiligten Erst- oder Rückversicherungsunternehmen und
- a)
- einem verbundenen Unternehmen des beteiligten Erst- oder Rückversicherungsunternehmens,
- b)
- einem beteiligten Unternehmen des beteiligten Erst- oder Rückversicherungsunternehmens,
- c)
- einem verbundenen Unternehmen eines beteiligten Unternehmens des beteiligten Erst- oder Rückversicherungsunternehmens,
- 2.
- einem verbundenen Erst- oder Rückversicherungsunternehmen des beteiligten Erst- oder Rückversicherungsunternehmens, für das die bereinigte Solvabilität berechnet wird, und einem anderen verbundenen Unternehmen dieses beteiligten Erst- oder Rückversicherungsunternehmens
stammen, nicht berücksichtigt. Gegenfinanzierung liegt insbesondere dann vor, wenn ein Erst- oder Rückversicherungsunternehmen oder eines seiner verbundenen Unternehmen Anteile an einem anderen Unternehmen hält oder einem anderen Unternehmen Darlehen gewährt, das seinerseits unmittelbar oder mittelbar gemäß §
53c des
Versicherungsaufsichtsgesetzes zulässige Eigenmittel des erstgenannten Unternehmens hält.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 27.02.2008 BGBl. I S. 268
Artikel 1 2. SolBerVÄndV ... Erst- oder Rückversicherungsunternehmens" ersetzt. 7. In § 4 wird das Wort Erstversicherungsunternehmen" jeweils durch die Wörter Erst- ... 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes stammen, nicht berücksichtigt. § 4 Satz 2 gilt entsprechend." 17. § 14 wird wie folgt geändert: ...