(1) Erst- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland können verbundene Erst- oder Rückversicherungsunternehmen mit satzungsmäßigem Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat mit dem Wert in die Berechnung der bereinigten Solvabilität einbeziehen, den die zuständigen Behörden dieses anderen Staates anerkannt haben.
(2) Verbundene Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des §
105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes und verbundene Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des §
121i Abs. 1 Satz 2 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes werden bei der Berechnung der bereinigten Solvabilität eines beteiligten Erst- oder Rückversicherungsunternehmens wie verbundene Erst- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland behandelt. Unterliegt jedoch das verbundene Unternehmen in dem Drittstaat im Sinne des §
105 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder des §
121i Abs. 1 Satz 2 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes einer Zulassungspflicht und bestehen dort mit den Regelungen des §
53c Abs. 2 oder des §
121d des
Versicherungsaufsichtsgesetzes vergleichbare Anforderungen an die Solvabilität, können die in dem Drittstaat im Sinne des §
105 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder des §
121i Abs. 1 Satz 2 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes geltenden Solvabilitätsanforderungen und die zu ihrer Erfüllung zulässigen Eigenmittel bei der Berechnung berücksichtigt werden. Unterliegen in dem betreffenden Drittstaat nur Erstversicherungsunternehmen einer Zulassungspflicht und mit den Regelungen des §
53c des
Versicherungsaufsichtsgesetzes vergleichbaren Anforderungen an die Solvabilität, kann bei der Berechnung der bereinigten Solvabilität des beteiligten Erst- oder Rückversicherungsunternehmens das verbundene Rückversicherungsunternehmen für die Zwecke der Berechnung der zulässigen Eigenmittel und der Solvabilitätsspanne wie ein Erstversicherungsunternehmen des Drittstaates behandelt werden.
(3) Stehen Informationen über ein verbundenes Unternehmen mit satzungsmäßigem Sitz im Ausland, die für die Berechnung der bereinigten Solvabilität eines Erst- oder Rückversicherungsunternehmens notwendig sind, der Aufsichtsbehörde nicht zur Verfügung, so wird der bei dem beteiligten Erst- oder Rückversicherungsunternehmen bilanzierte Buchwert des betreffenden Unternehmens von den zulässigen Eigenmitteln gemäß §
53c des
Versicherungsaufsichtsgesetzes abgezogen. In diesem Fall dürfen etwaige stille Reserven dieser Beteiligung nicht als zulässige Eigenmittel herangezogen werden.
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§ 14 SolBerV Sonstige grundlegende Prinzipien (vom 28.09.2013) ... Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 15 gelten die §§ 5 bis 7 entsprechend; § 1 gilt entsprechend und findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der ... behandelt, für das eine Solvabilitätsspanne gemäß § 7 Abs. 2 gilt; 3. ein Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § ... behandelt, für das eine Solvabilitätsspanne gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 und 2 festgelegt ...
V. v. 20.03.2006 BGBl. I S. 562
V. v. 27.02.2008 BGBl. I S. 268