(1)
1Die Berechnung der bereinigten Solvabilität von Erst- oder Rückversicherungsunternehmen erfolgt in den Fällen des §
104a Abs. 1 Nr. 2 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes auf der Stufe der Versicherungs-Holdinggesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft, des Erstversicherungsunternehmens des Drittstaates im Sinne des §
105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes oder des Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des §
121i Abs. 1 Satz 2 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes.
2Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des §
15 gelten die §§
5 bis 7 entsprechend; §
1 gilt entsprechend und findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der konsolidierte Abschluss auf der Ebene des Mutterunternehmens des Erst- oder Rückversicherungsunternehmens zu erstellen ist.
(2)
1In Fällen gestufter Beteiligungen kann die Berechnung der bereinigten Solvabilität des Tochterversicherungsunternehmens auf der Stufe des obersten Mutterunternehmens erfolgen.
2Eine gestufte Beteiligung liegt vor, wenn das Erst- oder Rückversicherungsunternehmen sowohl unmittelbares Tochterunternehmen einer Versicherungs-Holdinggesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft, eines Erstversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des §
105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes oder eines Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des §
121i Abs. 1 Satz 2 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes als auch mittelbares Tochterunternehmen einer anderen Versicherungs-Holdinggesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft, eines anderen Erstversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des §
105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes oder eines anderen Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des §
121i Abs. 1 Satz 2 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes ist und die Mutterunternehmen untereinander entweder unmittelbare Mutterunternehmen oder unmittelbare Tochterunternehmen sind.
(3) Zum Zweck der Berechnung der bereinigten Solvabilität wird
- 1.
- die Versicherungs-Holdinggesellschaft oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft wie ein Erstversicherungsunternehmen behandelt, für das eine Solvabilitätsspanne von Null gilt;
- 2.
- ein Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes wie ein Rückversicherungsunternehmen behandelt, für das eine Solvabilitätsspanne gemäß § 7 Abs. 2 gilt;
- 3.
- ein Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes wie ein Erstversicherungsunternehmen behandelt, für das eine Solvabilitätsspanne gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 und 2 festgelegt wird.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 20.03.2006 BGBl. I S. 562
Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
V. v. 27.02.2008 BGBl. I S. 268