(1) Zum Zweck der Berechnung der bereinigten Solvabilität werden jeweils für das Mutterunternehmen, sein Tochterversicherungsunternehmen und die sonstigen verbundenen Erst- oder Rückversicherungsunternehmen des Mutterunternehmens
- 1.
- die zulässigen Eigenmittel nach § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes ermittelt und
- 2.
- die geforderte Solvabilitätsspanne nach der Kapitalausstattungs-Verordnung oder nach der Rückversicherungs-Kapitalausstattungs-Verordnung in Verbindung mit der Kapitalausstattungs-Verordnung errechnet.
(2)
1Von den nach Maßgabe des Absatzes 1 ermittelten Eigenmitteln wird zunächst gemäß §
12 der Buchwert bestimmter Vermögensgegenstände, insbesondere der Buchwert des Tochterversicherungsunternehmens und der sonstigen verbundenen Erstversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen, Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des §
105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes und Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des §
121i Abs. 1 Satz 2 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes des Mutterunternehmens des Tochterversicherungsunternehmens, wie er jeweils bei dem Mutterunternehmen bilanziert ist, und gemäß §
13 die Eigenmittel, die aus der Gegenfinanzierung stammen, abgezogen.
2Zu berücksichtigen sind dabei die Begrenzungen und Kürzungen der Eigenmittel gemäß §
14 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit §
5 Abs. 3.
(3)
1Die bereinigte Solvabilität des Tochterversicherungsunternehmens wird in der Weise ermittelt, dass zu den gemäß Absatz 1 und 2 ermittelten Eigenmitteln der Versicherungs-Holdinggesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft, des Erstversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des §
105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes oder des Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des §
121i Abs. 1 Satz 2 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes der der Beteiligung entsprechende jeweilige Anteil des Mutterunternehmens an den gemäß Absatz 1 und 2 ermittelten Eigenmitteln der verbundenen Erstversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen, Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des §
105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes und Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des §
121i Abs. 1 Satz 2 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes des Mutterunternehmens des Tochterversicherungsunternehmens hinzugerechnet wird.
2Hiervon werden die errechnete Solvabilitätsspanne der Versicherungs-Holdinggesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft, des Erstversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des §
105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes oder des Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des §
121i Abs. 1 Satz 2 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie der der Beteiligung entsprechende jeweilige Anteil des Mutterunternehmens an der errechneten Solvabilitätsspanne der verbundenen Erstversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen, Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des §
105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes und Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des §
121i Abs. 1 Satz 2 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes des Mutterunternehmens des Tochterversicherungsunternehmens abgezogen.
(4) Bei mittelbaren Beteiligungen an verbundenen Erstversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen, Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des §
105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes oder Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des §
121i Abs. 1 Satz 2 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes ist der unter Berücksichtigung der aufeinander folgenden Eigentumsrechte berechnete Buchwert sowie der entsprechende Anteil an den zulässigen Eigenmitteln und der Solvabilitätsspanne dieser Unternehmen in die Berechnung einzubeziehen.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 20.03.2006 BGBl. I S. 562
Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
V. v. 27.02.2008 BGBl. I S. 268