Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2015 aufgehoben

§ 21 - Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung (SolBerV)

V. v. 20.12.2001 BGBl. I S. 4173; aufgehoben durch Artikel 1 Nr. 5 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 7631-1-29 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 21 Zeitliche Anwendung


§ 21 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

Die Verordnung findet in der vorliegenden Fassung erstmals Anwendung auf die nach dem 31. Dezember 2006 beginnenden Geschäftsjahre.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung V. v. 27. Februar 2008 BGBl. I S. 268 m.W.v. 7. März 2008

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Frühere Fassungen von § 21 SolBerV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 07.03.2008Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung
vom 27.02.2008 BGBl. I S. 268
aktuell vorher 31.03.2006Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung
vom 20.03.2006 BGBl. I S. 562
aktuellvor 31.03.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 21 SolBerV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 SolBerV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SolBerV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung
V. v. 20.03.2006 BGBl. I S. 562
Artikel 1 1. SolBerVÄndV
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 21 wie folgt gefasst: „§ 21 Übergangsvorschrift". 2. ... Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 21 wie folgt gefasst: „§ 21 Übergangsvorschrift". 2. § 5 wird wie folgt geändert:  ... in Verbindung mit der Kapitalausstattungs-Verordnung errechnet." 11. § 21 wird wie folgt gefasst: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... gefasst: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 21 Übergangsvorschrift". b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:  ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung
V. v. 27.02.2008 BGBl. I S. 268
Artikel 1 2. SolBerVÄndV
... oder Rückversicherungsunternehmen" ersetzt. c) Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst: „§ 21 Zeitliche Anwendung". 3. In ... ersetzt. c) Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst: „§ 21 Zeitliche Anwendung". 3. In der Überschrift des ersten Abschnitts wird das ... „Erst- oder Rückversicherungsunternehmens" ersetzt. 23. § 21 wird wie folgt gefasst: „§ 21 Zeitliche Anwendung Die Verordnung ... ersetzt. 23. § 21 wird wie folgt gefasst: „§ 21 Zeitliche Anwendung Die Verordnung findet in der vorliegenden Fassung erstmals ...


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